Beim Verkauf einer schuldenfreien Immobilie sollte die im Grundbuch eingetragene Grundschuld gelöscht sein. Ist dies nicht der Fall, kann es zu einer erheblichen Verzögerung des Verkaufs führen.

Notar Hagemann empfiehlt: „Beantragen Sie eine Löschung der Grundschuld im Grundbuch immer möglichst gleich nach vollständiger Tilgung des Immobilienkredits. Denn spätestens bei einem geplanten Verkauf wird das Grundbuch kontrolliert. Und auch wenn der Immobilienkredit bereits längst vollständig getilgt war und die Immobilie schuldenfrei ist, kann im Grundbuch noch eine Grundschuld eingetragen sein. Denn die ursprünglich zur Finanzierung des Immobilienkaufs eingetragene Grundschuld wird auch nach vollständiger Tilgung beim Kreditgeber im Grundbuch nicht automatisch gelöscht. Die Löschung erfolgt erst, wenn ein notariell beglaubigter Löschungsantrag des Eigentümers vorliegt und eine ebenfalls notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank.“

Zur Löschung einer Briefgrundschuld muss der Grundschuldbrief vorliegen. Nach vollständiger Tilgung des Darlehens sollte der Eigentümer das Original-Dokument von der Bank einfordern und sorgfältig verwahren. Meist schickt die Bank die Löschungsbewilligung und den Grundschuldbrief nach vollständiger Tilgung dem Eigentümer unaufgefordert zu. Allerdings sind diese oft erst nach Jahren wieder benötigten Dokumente vom Eigentümer häufig nicht mehr auffindbar. Diese müssen dann, in einem aufwendigen Prozess, wiederbeschafft werden. Dies dauert oft Monate und verzögert den Verkauf unnötig. Eine Buchgrundschuld ist nur im Grundbuch eingetragen.

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