Erben geschlossener Fonds haben Grund zur Freude. Dies ist leider nicht immer der Fall, es kann zu unerwarteten, teils bösen Überraschungen kommen. Erben geschlossener Fonds sollten im Erbfall sofort mit der Prüfung der Kapitalanlage beginnen. Notar Hagemann rät: „Wer geschlossene Fonds vererbt oder erbt, sollte achtsam sein“. Innerhalb von nur sechs Wochen kann das Erbe ausschlagen werden. Die Ausschlagung ist notariell zu beglaubigen. Auch für die eigenen Kinder ist eine Ausschlagung erforderlich. Den Stichtag markiert dabei der Tag, an dem man von dem Erbe erfahren hat. Bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen kann eine Nachlassverwaltung sinnvoll sein. Dabei wird das eigene Vermögen vom Nachlass getrennt und die Haftung auf das Erbe beschränkt.“

Denn Erben eines geschlossenen Fonds, scheinen auf den ersten Blick zumindest “auf dem Papier“ reicher geworden zu sein. Zunächst wird aber das Finanzamt die Erbschaftssteuer ermitteln und diese von dem Erben einfordern. Die Fondsgesellschaften geben meist den Nettoinventarwert an, auch wenn die Fonds, wie dies  – sehr häufig bsw. bei geschlossenen Schiffsfonds –  der Fall ist, bereits notleiden sind und eine zeitnahe Insolvenz droht und dann auch tatsächlich eintritt. Folglich zahlt der Erbe zunächst Erbschaftssteuer auf einen  Wert der geerbten, „in Schieflage“ geratenen Fonds, der „so gar nicht mehr realistisch ist“. Häufig, so Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, werden die Erben, die Kommanditisten sind, aufgefordert bereits ausgezahlte Ausschüttungen, die der Erblasser erhielt, zurück zu zahlen. Denn die Erben haben nicht nur Rechte sondern auch Verbindlichkeiten geerbt. Addiert man die Erbschaftssteuer und die im Insolvenzfall  zur Rückzahlung anstehenden Ausschüttungen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Eine Nachlassinsolvenz verhindert, dass auf das eigene Vermögen durchgegriffen wird. „In Schieflage geratene“ geschlossene Fonds können also eine tickende Zeitbombe sein.

Doch auch ein erfolgreicher Fonds kann im Erbfall Probleme machen. Denn wer Erbe wird, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Erben glauben häufig, dass der gezeichnete Nominalbetrag für den Wert ausschlaggebend ist und den „tatsächlichen Wert“ darstellt. Dies ist aber selbst bei erfolgreichen Fonds nicht immer der Fall. Wer nach Kursen an der Börse sucht wird oft keine Kursangaben finden. Die nicht börsennotierten Fonds können zwar am nicht geregelten Zweitmarkt veräußert werden, die Werte sind aber meist deutlich niedriger als der ursprünglich gezeichnete Nominalbetrag. Dies erschwert eine „gerechte Verteilung“ des Erbes. Denn der Nominalbetrag des Fonds stellt oft nicht dessen realen Wert dar, der deutlich niedriger ausfallen kann. Im Erbfall sollte dies bedacht werden.

Sichern Sie sich ab und lassen Sie Ihre geerbten Fonds von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf seine Werthaltigkeit überprüfen. Bei „zweifelhaften Fonds“ wird er die nötigen rechtlichen Schritte vornehmen und Sie vor unliebsamen Überraschungen schützen.  Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Notar, vertritt Mandanten diverser geschlossener Fonds.

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