Haben Sie zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung nach dem sogenannten Policen-Modell abgeschlossen?

Ein Vertragsschluss nach dem Policen-Modell liegt vor, wenn der Versicherer vor oder bei der Antragstellung nicht rechtzeitig alle erforderlichen Verbraucherinformationen erteilt hat. Der Versicherer muss bei Vertragsschluss rechtzeitig alle Unterlagen zusenden und über das Widerspruchsrecht korrekt belehren, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Wurde dies nicht ordnungsgemäß erfüllt, können sie oft noch rückabwickeln. Denn häufig wurde „falsch oder mangelhaft“ über das Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht belehrt.

Ein erfolgreicher Widerspruch oder Rücktritt führt zur Rückabwicklung. Die eingezahlten Beiträge müssen verzinst zurückerstattet werden. Wurde ein Vertrag bereits gekündigt und einen Rückkaufswert überwiesen, kann immer noch widersprochen und die Rückabwicklung verlangt werden.

Stellen Sie sich zunächst folgende Fragen:

  • Ist in Ihrem Vertrag eine Widerspruchsbelehrung enthalten? Ist sie korrekt?
  • Wie hoch ist die Rendite Ihres Vertrags? Lohnt sich ein Widerspruch? (Bei Bedarf hilft Fachanwalt Hagemann bei der Berechnung „unverbindlich und kostenlos“)
  • Wollen Sie zunächst den Widerspruch bei Ihrer Versicherung selbst einreichen? (Fordern sie unser „unverbindliches und kostenloses“ Musteranschreiben an.
  • Hat Ihre Versicherung den Widerspruch akzeptiert? Falls dies nicht der Fall ist, hilft Fachanwalt Hagemann Ihre Rechte geltend zu machen. Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, holt FA Hagemann zuerst eine Deckungszusage ein.

Viele deutsche Familien haben eine Lebensversicherung. Die Renditeentwicklungen der meisten Lebensversicherungen halten meist nicht, was den Versicherungsnehmern beim Vertragsabschluss vorgerechnet wurde. Hohe Abschlusskosten und schlechte Anlagerenditen der Versicherer sind hierfür ursächlich. Zahlreiche Lebens- und Rentenversicherungen werden vor Vertragsende gekündigt.  Dabei müssen die Versicherten hohe Abschläge akzeptieren oder Ihre Lebensversicherung verkaufen oder beleihen. Oft ist aber „klügste und rentabelste“  Option der nachträgliche Widerspruch, der dann zur Rückabwicklung des Vertrags führt. Denn widersprechen ist günstiger als kündigen.

Bei einem Widerspruch muss der Versicherer regelmäßig wesentlich mehr zurückzahlen als im Fall einer Kündigung. Aktuelle Bundesgerichtshof (BGH)-Urteile bestätigen, dass viele Lebensversicherungskunden ihren alten Verträgen noch widersprechen können. (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Zudem gibt es bei Lebens- und Rentenversicherungen keine Frist, zu der das Widerspruchsrecht im Falle eines Fehlers erlischt. Ca. 108 Millionen Versicherungsverträge sind hiervon betroffen.

Um welche Lebens- und Rentenversicherungsverträge handelt es sich?: Betroffen sind fondsgebundene Verträge oder auch Verträge ohne Fondsanlage handelt. Insbesondere auch Riester-Rentenversicherungen (auch Förderrenten genannt) und Rürup-Rentenversicherungen (auch Basisrentenversicherungen genannt) aus dem obigen Zeitraum fallen unter die Regelung. Nicht betroffen sind bsw. Riester-Fondssparpläne oder Riester-Banksparpläne. Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen und Risikolebensversicherungen ist ein Widerspruch eher selten sinnvoll.

Die Rückabwicklung durch Widerspruch ist bei laufenden, gekündigten und abgelaufenen Verträge möglich.

Verträge nach dem Antragsmodell: Wer schon beim Antrag alle Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen bekommen hat, hat einen Vertrag nach dem sogenannten Antragsmodell abgeschlossen. Dabei gibt es statt eines Widerspruchsrechts ein Rücktrittsrecht. Auch von diesen Verträgen können viele Versicherte nach der Rechtsprechung des BGHs noch heute zurücktreten. Entscheidend ist, ob der Versicherer den Verbraucher unzureichend belehrt hat oder wenn bsw. ein Formmangel vorliegt und die Belehrung drucktechnisch nicht hervorgehoben ist. Wegen dieses Formmangels beginnt die Rücktrittsfrist von 30 Tagen nicht zu laufen, es besteht ein ewiges Rücktrittsrecht.

Auch bei der Berechnung des Rückkaufswerts von Lebens- und Rentenversicherungen aus den Jahren zwischen 1994 und 2007 gab es teils unwirksam Klauseln. Wer seine Police gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, dem steht gegebenenfalls auch eine Nachzahlung zu.

Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Versicherungsrecht,  vertritt diverse Mandaten gegen eine Versicherung auf Rückabwicklung des Vertrages und hat außergerichtliche Einigungen erzielt. Er bietet eine kostenlose und unverbindlich Ersteinschätzung an.