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	<title>Fall Bank &amp; Kapitalmarktrecht &#8211; Kanzlei am Sande</title>
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	<description>Ihre Fachanwaltskanzlei in Lüneburg - Hagemann Heß Harms - Anwalt Lüneburg</description>
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		<title>Wer geschlossene Fonds vererbt oder erbt, sollte achtsam sein.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Aug 2017 06:21:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fall Bank & Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[geschlossene Fonds]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
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					<description><![CDATA[Erben geschlossener Fonds haben Grund zur Freude. Dies ist leider nicht immer der Fall, es kann zu unerwarteten, teils bösen Überraschungen kommen. Erben geschlossener Fonds sollten im Erbfall sofort mit der Prüfung der Kapitalanlage beginnen. Notar Hagemann rät: „Wer geschlossene Fonds vererbt oder erbt, sollte achtsam sein“. Innerhalb von nur sechs Wochen kann das Erbe...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erben geschlossener Fonds haben Grund zur Freude. Dies ist leider nicht immer der Fall, es kann zu unerwarteten, teils bösen Überraschungen kommen. Erben geschlossener Fonds sollten im Erbfall sofort mit der Prüfung der Kapitalanlage beginnen. Notar Hagemann rät: „<strong>Wer geschlossene Fonds vererbt oder erbt, sollte achtsam sein</strong>“. Innerhalb von nur sechs Wochen kann das Erbe ausschlagen werden. Die Ausschlagung ist notariell zu beglaubigen. Auch für die eigenen Kinder ist eine Ausschlagung erforderlich. Den Stichtag markiert dabei der Tag, an dem man von dem Erbe erfahren hat. Bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen kann eine Nachlassverwaltung sinnvoll sein. Dabei wird das eigene Vermögen vom Nachlass getrennt und die Haftung auf das Erbe beschränkt.“</p>
<p>Denn Erben eines geschlossenen Fonds, scheinen auf den ersten Blick zumindest “auf dem Papier“ reicher geworden zu sein. Zunächst wird aber das Finanzamt die Erbschaftssteuer ermitteln und diese von dem Erben einfordern. Die Fondsgesellschaften geben meist den Nettoinventarwert an, auch wenn die Fonds, wie dies  &#8211; sehr häufig bsw. bei geschlossenen Schiffsfonds &#8211;  der Fall ist, bereits notleiden sind und eine zeitnahe Insolvenz droht und dann auch tatsächlich eintritt. Folglich zahlt der Erbe zunächst Erbschaftssteuer auf einen  Wert der geerbten, „in Schieflage“ geratenen Fonds, der „so gar nicht mehr realistisch ist“. Häufig, so Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, werden die Erben, die Kommanditisten sind, aufgefordert bereits ausgezahlte Ausschüttungen, die der Erblasser erhielt, zurück zu zahlen<strong>. Denn die Erben haben nicht nur Rechte sondern auch Verbindlichkeiten geerbt</strong>. Addiert man die Erbschaftssteuer und die im Insolvenzfall  zur Rückzahlung anstehenden Ausschüttungen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Eine Nachlassinsolvenz verhindert, dass auf das eigene Vermögen durchgegriffen wird. „In Schieflage geratene“ geschlossene Fonds können also eine tickende Zeitbombe sein.</p>
<p>Doch auch ein erfolgreicher Fonds kann im Erbfall Probleme machen. Denn wer Erbe wird, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Erben glauben häufig, dass der gezeichnete Nominalbetrag für den Wert ausschlaggebend ist und den „tatsächlichen Wert“ darstellt. Dies ist aber selbst bei erfolgreichen Fonds nicht immer der Fall. Wer nach Kursen an der Börse sucht wird oft keine Kursangaben finden. Die nicht börsennotierten Fonds können zwar am nicht geregelten Zweitmarkt veräußert werden, die Werte sind aber meist deutlich niedriger als der ursprünglich gezeichnete Nominalbetrag. Dies erschwert eine „gerechte Verteilung“ des Erbes. Denn der Nominalbetrag des Fonds stellt oft nicht dessen realen Wert dar, der deutlich niedriger ausfallen kann. Im Erbfall sollte dies bedacht werden.</p>
<p>Sichern Sie sich ab und lassen Sie Ihre geerbten Fonds von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf seine Werthaltigkeit überprüfen. Bei „zweifelhaften Fonds“ wird er die nötigen rechtlichen Schritte vornehmen und Sie vor unliebsamen Überraschungen schützen.  Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Notar, vertritt Mandanten diverser geschlossener Fonds.</p>
<p><strong>Nutzen Sie unser Kontaktformular, rufen Sie mich direkt an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Sie erhalten umgehend einen Termin oder eine Antwort.</strong></p>
<p>0 41 31 – 99 99 8 -33<br />
<a href="mailto:j.hagemann@fachanwaelte-lueneburg.de">j.hagemann@fachanwaelte-lueneburg.de</a></p>
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			</item>
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		<title>Bundesgerichtshof kippt Widerrufsbelehrung der Sparkassen: Verbraucherfreundliches Urteil</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/bundesgerichtshof-kippt-widerrufsbelehrung-der-sparkassen-verbraucherfreundliches-urteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 15:00:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fall Bank & Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
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					<description><![CDATA[Der (BGH) hat über den Kreditwiderruf geurteilt. Verbraucher durften ihren Kredit auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung Fehler hat. Angesichts aktueller Kredit­konditionen ist das für Kunden sehr lukrativ. Das neue BGH-Urteil ermöglicht Sparkassen-Kunden den Ausstieg aus einer hochverzinsten Baufinanzierung – auch wenn die Zinsbindung noch läuft. In dem Verfahren ging es um...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der (BGH) hat über den Kreditwiderruf geurteilt. Verbraucher durften ihren Kredit auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung Fehler hat. Angesichts aktueller Kredit­konditionen ist das für Kunden sehr lukrativ. <strong>Das neue BGH-Urteil ermöglicht Sparkassen-Kunden den Ausstieg aus einer hochverzinsten Baufinanzierung – auch wenn die Zinsbindung noch läuft. </strong>In dem Verfahren ging es um eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg, die so oder ähnlich von zahlreichen Sparkassen im Zeitraum 2005 bis 2009 verwendet wurde. Sie beinhaltete Fußnoten, in denen es unter anderem heißt <strong><em>„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.</em></strong> Der BGH hat nun entschieden (Az. XI ZR 564/15), dass diese Widerrufsbelehrung ungültig sei. Dies liegt daran, dass es in dem Text heißt, die Widerrufsfrist beginne <strong><em>„frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“.</em></strong> Dies sei für den Verbraucher verwirrend und unklar. Zum anderen können sich die Bank aufgrund der Fußnoten auch nicht darauf berufen, den Mustertext des Gesetzgebers verwendet zu haben. Aufgrund dieser Tatsache fängt die übliche 14tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen an. Damit sind solche Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufbar und müssen rückabgewickelt werden. Verbraucher, die Verträge mit einer solchen Belehrung bis Dienstag, 21. Juni 2016, widerrufen haben, profitieren jetzt vom BGH-Urteil. Allerdings haben Banken und Sparkassen nur Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten und nicht 5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben.</p>
<p>Widerruf lohnt sich. Grund dafür sind die sinkenden Zinsen. Sie liegen heute für übliche Immobilienkredite oft unter 1 Prozent, wo vor Jahren noch 4, 5 und zuweilen sogar 6 Prozent fällig waren. Das macht den Kreditwiderruf lukrativ. Ab Widerruf müssen Kreditnehmer nicht mehr die teuren Zinsen von früher zahlen, sondern profitieren von den aktuell niedrigen Zinsen. Das spart je nach Zinssatz, Restschuld und restlicher Zinsbindung Tausende von Euro. Banken und Sparkassen müssen herausgeben, was sie mit dem Geld ihrer Kunden erwirtschaftet haben. Insgesamt geht es die Darlehensnehmer um beachtliche Beträge.</p>
<p>Auch bei Widerruf eines Kreditvertrags sieben Jahre nach Abwicklung des Vertrags kann der unter Umständen noch widerrufen werden, urteilte der BGH im zweiten Fall. Die HSH-Nordbank hatte einem Verbraucher im Jahr 2001 einen Kredit für den Kauf von Fondsanteilen gewährt. Der Käufer behauptete: Der Vertrag kam daheim zustande und ist deshalb als Haustürgeschäft widerrufbar. LG und OLG Hamburg hatten geurteilt: Darauf kommt es nicht an. Sieben Jahre nach Abwicklung des Kreditvertrags sei das Widerrufsrecht jedenfalls rechtsmissräuchlich ausgeübt. Der BGH hob diese Urteile auf und verwies den Fall zurück nach Hamburg. Das OLG muss jetzt klären, ob dem Kläger tatsächlich ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustand und ob der Kläger es im konkreten Fall vielleicht tatsächlich rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat. Auch wenn der Verbraucher einen Vertrag nur deshalb widerrufe, weil sich das finanzierte Geschäft als ungünstig erwiesen habe, sei das nicht rechtsmissbräuchlich, schrieben die Bundesrichter den Richtern in Hamburg ins Stammbuch.</p>
<p><strong><u>Rechtsanwalt J. Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht fasst zusammen</u></strong>: „Immobiliendarlehen mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen konnten Darlehensnehmer <strong><u>bis zum 21. Juni 2016</u> </strong>widerrufen. Das betrifft Verträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Innerhalb dieser Frist haben viele Darlehensnehmer ihren Vertrag widerrufen und Rückabwicklung verlangt. Auch wer sein Darlehen früher getilgt und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, konnte diese zurückfordern. Die Banken haben trotz fehlerhafter Belehrung den Widerruf nicht immer akzeptiert. Unsere Kanzlei hilft Ihre Rechte durchzusetzen. Bietet die Bank Ihnen einen Vergleich an, sollten Sie diesen ebenfalls von einem Fachanwalt überprüfen lassen. Haben Sie Ihren Vertrag zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen und wurde dafür eine Grundschuld eingetragen, können Sie nach dem 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufen, auch wenn die Belehrung fehlerhaft war (Art. 229 § 38 EGBGB). Wer innerhalb der Frist widerrufen hat, kann Rückabwicklung und Nutzungsersatz verlangen.</p>
<p>Auch<strong> <u>nach dem 21. Juni 2016 </u></strong>können Sie einen Immobilienkredit mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch widerrufen, wenn Sie den Vertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben. Es gibt bereits einige Urteile, die auch neuere Belehrungen für fehlerhaft erklärt haben.“</p>
<p>Auch wenn die Finanzierung nicht mehr läuft, weil der Kreditnehmer vorzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen ist, konnte ein Fehler in der Widerrufsbelehrung bares Geld bedeuten. Denn bei erfolgreichem Widerruf kann eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden. Das Widerrufsrecht besteht also auch nach dem 21. Juni 2016 weiterhin für Verträge, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden – vorausgesetzt die Belehrung war fehlerhaft. Dies betraf bsw. die Spardabank Nürnberg. Kunden konnten den Neuvertrag widerrufen, da der Darlehensnehmer anhand der Belehrung den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand nicht ermitteln konnte. (OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016, Az, 14 U 1780/15). Auch die neuere Belehrung der PSD-Bank RheinNeckarSaar eG war unwirksam, Kreditnehmer konnten widerrufen. (LG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2016, Az. 29 O 286/16). Der Widerruf von Krediten noch Jahre nach Vertragsabschluss ist grundsätzlich also weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich (BGH, Urteil vom 12.Juli 2016, Az. XI ZR 564/15). Der BGH hat in einem Beschluss vom 22. September 2015 klargestellt, das dem Darlehensnehmer ein sogenannter „Nutzungsersatz“ zusteht, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte.(AZ. XI ZR 116/15). Kunden erhalten Nutzungsersatz auf bereits geleistete Zahlungen in Höhe der üblichen Verzugszinsen, die mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Bundesbank angesetzt werden (LG Hamburg, Urteil vom 4. August 2016, (Az. 321 O 10/16). Dadurch reduziert sich die Restschuld in der Regel um weitere 10 bis 20 Prozent. Allerdings berechnen einige Gerichte den Ersatz nur mit 2,5 Prozentpunkten. Auch bei einem Kfw-Darlehen durfte die Bank nicht auf eine Widerrufsbelehrung verzichten. Fehlt sie, kann der Darlehensnehmer widerrufen (LG Lüneburg, Urteil vom 7. Oktober 2016, Az. 5 O 262/14).</p>
<p><strong><u>Widerrufsbelehrungen können also zahlreiche Fehlerquellen aufweisen:</u></strong></p>
<p><strong><u>Falsche Fristbelehrung</u></strong>&#8211; Manche Banken haben sich bei ihrer Widerrufsbelehrung an die (nicht verpflichtende) Musterwiderrufsbelehrung 2002 gehalten. Doch gleich mehrere Gerichte halten eine darin verwendete Formulierung für unzureichend. Es handelt sich um den Satz: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Das Wort „frühestens“ ist unklar. Es suggeriert dem Darlehensnehmer fälschlicherweise, die Frist könne eventuell auch später beginnen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010, Az VII ZR 82/10.</p>
<p><strong><u>Fehlender Hinweis auf Rechtsfolgen</u></strong>&#8211; Eine Widerrufsbelehrung ist immer dann fehlerhaft, wenn sie die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder gar falsch darstellt (LG Köln, Urteil vom 17. September 2013). Auch ungenaue Begrifflichkeiten machen eine Widerrufsbelehrung ungültig. Steht zum Beispiel in der Belehrung, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der „Widerrufsbelehrung“ erstattet werden müssen, ist dies unzutreffend und nicht nur ein Schreibversehen der Bank. Es hätte Absendung der „Widerrufserklärung“ heißen müssen (KG Berlin, 20. Oktober 2015 zur DKB).</p>
<p><strong><u>Fehlender Hinweis auf verbundenes Geschäft </u></strong><u>&#8211;</u> Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann falsch, wenn die Bank nicht auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte hingewiesen hat. Um ein verbundenes Geschäft handelt es sich zum Beispiel dann, wenn ein Kunde seinen Darlehensvertrag zusammen mit einer Rechtsschuldversicherung abgeschlossen hat (LG Wuppertal, Urteil vom 8. Mai 2012, Az. 5 O 377/11) Weicht eine Belehrung bei einem verbundenen Geschäft vom Mustertext ab und steht statt „erklären“ nur „klären“, ist der Sinn des Textes verkehrt (LG Berlin, 23. September 2014, Az 4 O 65/14).</p>
<p><strong><u>Ergänzende Formulierungen</u></strong>&#8211; Ergänzende Formulierungen, die für den Kreditnehmer verwirrend und unverständlich sind, machen eine Belehrung fehlerhaft (BGH, 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08).</p>
<p><strong><u>Ergänzende Fußnote</u></strong> &#8211; Einige Banken haben bei der Widerrufsfrist folgende Fußnote angefügt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Eine solche Fußnote ist im Muster aber nicht vorgesehen. Der Zusatz richtete sich offenbar an die Mitarbeiter der Bank, die nach einer Prüfung die einschlägige Frist einsetzen sollten. Für den Verbraucher ist ein solcher Hinweis aber unklar. Er könnte denken, er müsse die Frist selbst noch prüfen. Die Widerrufsbelehrung ist deshalb unwirksam(OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013, LG Siegen, Urteil vom 24. Juli 2015, LG Kiel, Urteil vom 3. Mai 2016 &#8211; Förde Sparkasse). Es stellt auch eine erhebliche Abweichung vom Muster dar (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016,  AZ XI ZR 564/15).</p>
<p><strong><u>Keine Anpassung auf den Einzelfall</u></strong>&#8211; Banken müssen die Widerrufsbelehrung immer konkret auf den Vertrag hin formulieren, um den es geht. Listet das Institut dagegen alle möglichen Gestaltungshinweise in der Belehrung auf, ist die Belehrung fehlerhaft (LG Köln, Urteil vom 17. September 2013). Eine Widerrufsbelehrung mit Ankreuzoptionen kann allerdings den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016). Die Gestaltung darf aber nicht unverständlich sein. Eine Belehrung mit Ankreuzvarianten der Sparkasse Hamburg-Buxtehude hielt das Landgericht Lüneburg deshalb für unwirksam (LG Lüneburg, Urteil vom 7. Oktober 2016, Az 5 O 262/14).</p>
<p><strong><u>Das verbraucherfreundliche Urteil des BGH vom 12. Juli 2016 zum Widerrufsrecht ist richtungsweisend.</u></strong> Loslegen können jetzt auch Kunden, die ihren Kreditvertrag schon widerrufen haben, zunächst aber das BGH-Urteil abwarten wollten. Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüft ihren Darlehensvertrag schnell und unverbindlich. Er verfügt über eine umfangreiche Urteilssammlung und hat bundesweit Klagen eingereicht. Unsere Kanzlei hilft Ihre Rechte durchzusetzen!</p>
<p>Wünschen Sie die Zusendung eines Fragebogens zur Prüfung Ihres Problems? Bitte senden Sie uns eine e-mail mit Ihrem Namen/ Kontaktadresse und einer kurzen Nachricht bzw. Schilderung Ihres Problems.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aktuelles BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren bei Unternehmenskrediten unzulässig!</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/aktuelles-bgh-urteil-bearbeitungsgebuehren-bei-unternehmenskrediten-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Jul 2017 13:58:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fall Bank & Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
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					<description><![CDATA[Banken dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Bearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite aufführen. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil beschlossen. Die „nicht rechtmäßig“ erhobenen Gebühren können von betroffenen Unternehmen zurückgefordert werden. Am 4. Juli 2017 fällte der BGH zwei aktuelle Urteile (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) zum Thema Bearbeitungsgebühren bei Verträgen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Banken dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Bearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite aufführen.</strong> <strong>Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil beschlossen. Die „nicht rechtmäßig“ erhobenen Gebühren können von betroffenen Unternehmen zurückgefordert werden.</strong></p>
<p>Am 4. Juli 2017 fällte der BGH zwei aktuelle Urteile (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) zum Thema Bearbeitungsgebühren bei Verträgen zwischen Unternehmern. Verträge zwischen Unternehmern können innerhalb gewisser Grenzen weitgehend frei gestaltet werden. Eine solche Grenze hat in einem aktuellen Urteil der BGH gezogen: Bei einem Kreditvertrag mit einem Unternehmer darf eine Bank nicht aufgrund entsprechender Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen.</p>
<p>Zwei Unternehmen verklagten als Kreditnehmer ihre finanzierende Bank auf Rückzahlung einer in den AGB aufgeführten Bearbeitungsgebühr. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich: Eine Klage wurde abgewiesen, der anderen wurde stattgegeben. Der BGH stellte zunächst fest, dass es sich bei den strittigen Gebührenklauseln um Preisnebenabreden handelt, die laut § 307 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen. Dieser Kontrolle, halten gemäß BGH die Klauseln nicht stand, weil sie den Kreditnehmer auf unangemessene Weise benachteiligen. Diese Sichtweise gelte nicht nur für gleichlautende Klauseln bei Verbraucherdarlehensverträgen, sondern auch bei Unternehmenskrediten, da der Schutzzweck des Paragrafen sich auch darauf bezieht, die einseitige Gestaltungsmacht eines Vertragspartners gegenüber einem Unternehmenskunden zu begrenzen. Zwar könne ein erfahrener Unternehmer möglicherweise die Gesamtbelastung aus Bearbeitungsgebühr und Zinsen besser abschätzen als mancher Verbraucher. Dies rechtfertigt nicht, dass eine solche Klausel angemessen ist.</p>
<p>Demnach hat die Bank ihre Kosten aus den laufenden Zinsen zu decken und nicht aus laufzeitunabhängigen Gebühren – dies gilt auch, wenn der Kreditnehmer ein Unternehmer ist. Der Einwand der beklagten Banken, dass aus Einmalzahlungen möglicherweise steuerliche Vorteile für den gewerblichen Kreditnehmer resultieren könnten, wurde vom BGH als unerheblich zurückgewiesen.</p>
<p>Bei der Verjährung gelten laut BGH dieselben Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Urteil vom 28. Oktober 2014, Aktenzeichen XI ZR 348/13). Betroffene Unternehmen können nun mit anwaltlicher Hilfe prüfen, in welchem Umfang in der Vergangenheit entrichtete Kreditbearbeitungsgebühren von der Bank zurückgefordert werden können.</p>
<p>Fachanwalt Jörn Hagemann bietet eine kostenlose Ersteinschätzung der Rechtmäßigkeit Ihrer Bearbeitungsgebühren beim Unternehmer- oder Verbraucher Darlehensvertrags an. Ihm liegen alle aktuellen Urteile (LG, OLG, BGH) vor, die zugunsten der Kreditnehmer entschieden haben. Fachanwalt Jörn Hagemann macht Ihre Ansprüche bei der betroffenen Bank und falls nötig auch vor Gericht juristisch geltend.</p>
<p><strong>Jörn Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Juli`2017</strong></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>VW Skandal: Händler zur Zahlung bei einem VW Passat verurteilt</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/fall-bank-kapitalmarktrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Franke]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2017 10:05:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fall Bank & Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 02.06.2016, 4 O 3/16 (noch nicht rechtskräftig) im VW Abgasskandal einen Händler verurteilt, einen VW Passat gegen (teilweise) Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu nehmen. Da das Fahrzeug teilweise über ein Darlehen finanziert wurde, hat das Gericht gegenüber der finanzierenden Bank festgestellt, dass der Bank aus dem Darlehensvertrag keine...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das <strong>Landgericht Lüneburg</strong> hat mit Urteil vom 02.06.2016, 4 O 3/16 (noch nicht rechtskräftig) im VW Abgasskandal einen Händler verurteilt, einen VW Passat gegen (teilweise) Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu nehmen. Da das Fahrzeug teilweise über ein Darlehen finanziert wurde, hat das Gericht gegenüber der finanzierenden Bank festgestellt, dass der Bank aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Zahlungsansprüche mehr zustehen.</p>
<p>Im Jahre 2013 kaufte der Kläger einen VW Passat Variant Comfortline BlueMotion Technologie 1,6 l TDI als Neuwagen bei einem Händler. Den Kaufpreis finanzierte er teilweise über ein Darlehen. Das Fahrzeug ist von dem VW-Skandal betroffen. Im November 2015 forderte der Kläger den Händler auf das Fahrzeug nachzubessern. Nachdem diese Frist verstrichen war, erklärte der Kläger den Rücktritt. Der Händler wies diesen als unbegründet zurück. Der Kläger erhob gegen das Autohaus Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Lüneburg urteilt, dass ein Sachmangel vorliege, da der tatsächliche Ausstoß von Stickoxiden von der vertraglichen Vereinbarung abweiche und setzte eine Nachfrist. Es stellte fest, dass das Kaufrecht auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet sei und gewährte eine Nachbesserungsfrist von 2 Monaten. Das Landgericht Lüneburg stellt die Erheblichkeit der Pflichtverletzung fest. Selbst wenn das Softwareupdate und der Einbau eines Teiles max. 1 Stunde dauere und Kosten in Höhe von ca. 100 € verursache, spräche dies nicht gegen die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Insbesondere sind die Kosten für die Entwicklung des Softwareupdates bei der Frage der Erheblichkeit mit zu berücksichtigen. Der Aufwand für die eigentliche Durchführung könne nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung war ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Es handle sich daher nicht um eine einfache technische Maßnahme. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist nicht als unerheblich anzusehen. Der Händler wurde zur Zahlung verurteilt. Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anrechnen lassen. Da der Kläger das Fahrzeug teils über einen Darlehensvertrag finanziert hatte, stellte das Gericht zudem fest, dass die finanzierende Bank daraus künftig keine Zahlungen mehr herleiten kann.</p>
<p>Nach dem Urteil des <strong>Landgerichts München</strong>, 23 O 23033/15, sowie dem Erfolg des Klägers vor dem <strong>Amtsgericht Lehrte</strong>, 13 C 549/16 ist dies ein weiterer Schritt für die VW-Geschädigten in die richtige Richtung. Immer mehr Gerichte erkennen an, dass es sich bei der Manipulation von VW nicht um eine Bagatelle handelt, bei dem die Verbraucher Monate oder noch länger auf eine Nachbesserung warten müssen. Wenn VW derartige Manipulationen vornimmt, muss VW und dessen Händlern auch damit rechnen, dass sich Geschädigte wehren und Recht bekommen.</p>
<p>Auch das <strong>Landgericht Krefeld</strong> hat in zwei noch nicht rechtskräftigen Urteilen unter den Az. 2 O 83/16 und 2 O 72/16 einen Händler verurteilt, einen Audi A1 bzw. einen Audi A6 gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurück zu nehmen. Ein weiteres Urteil gegen einen Händler im VW Abgasskandal hat das <strong>Landgericht Oldenburg</strong>, 16 O 790/16 erlassen. Demnach ist ein Geschädigter des VW Abgasskandals berechtigt ist, sein manipuliertes Fahrzeug zurück zu geben. Dafür erhält er den Kaufpreis erstattet gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Denn die Verwendung der Schummelsoftware stellt einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtige. Auch das örtlich zuständige Gericht von VW in Braunschweig, das <strong>Landgericht Braunschweig</strong>, 4 O 202/16 (noch nicht rechtskräftig) hat einer Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages betreffend eines Skoda Fabia 1,6 Liter TDI stattgegeben. Ein Autohändler muss den Kaufpreis unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückzahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Pkws.</p>
<p>Derzeit häufen sich Urteile gegen Autohändler im VW-Skandal. <strong>Rechtsanwalt Hagemann</strong> verfügt &#8211; basierend auf den positiven Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle, den Urteilen des Landgerichts München I und des Landgerichts Lüneburg, Krefeld, Oldenburg und Braunschwieg sowie des positiven Hinweises des Amtsgericht Lehrte – über eine umfangreiche Urteilssammlung. Die Kanzlei vertritt mehrere Geschädigte und hat bundesweite Klagen eingereicht. Rechtsanwalt Hagemann vertritt auch Aktionäre wegen Schadenersatz im Rahmen des Kapitalmusterverfahrens vor dem Landgericht Braunschweig.</p>
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			</item>
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