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	<title>Kanzlei am Sande</title>
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	<description>Ihre Fachanwaltskanzlei in Lüneburg - Hagemann Heß Harms - Anwalt Lüneburg</description>
	<lastBuildDate>Mon, 01 Jun 2020 11:03:39 +0000</lastBuildDate>
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	<item>
		<title>Geschwindigkeitsverstöße im Straßenverkehr werden härter sanktioniert</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/geschwindigkeitsverstoesse-im-strassenverkehr-werden-haerter-sanktioniert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2020 12:19:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Mit dem 28. April 2020 sind wichtige Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Die Änderungen dienen zum einen dem Schutz von Radfahrern im Straßenverkehr. Autofahrer, die auf Schutzstreifen für Fahrradfahrer halten, bzw. &#8222;in zweiter Reihe&#8220; oder auf Geh- und Radwegen halten oder parken, müssen jetzt mit erhöhten Geldbußen rechnen. Ebenso müssen Kraftfahrzeuge nunmehr beim Überholen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem 28. April 2020 sind wichtige Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. </p>
<p>Die Änderungen dienen zum einen dem Schutz von Radfahrern im Straßenverkehr. Autofahrer, die auf Schutzstreifen für Fahrradfahrer halten, bzw. &#8222;in zweiter Reihe&#8220; oder auf Geh- und Radwegen halten oder parken, müssen jetzt mit erhöhten Geldbußen rechnen.<br />
Ebenso müssen Kraftfahrzeuge nunmehr beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern oder E-Scootern innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Metern und außerorts von 2,0 Metern einhalten. Bisher sieht die StVO lediglich einen &#8222;ausreichenden Seitenabstand&#8220; vor.<br />
Zudem ist ein neues Verkehrsschild eingeführt worden, dass an Engstellen das Überholen generell untersagt, da der erforderliche Mindestabstand dort nicht eingehalten werden kann.</p>
<p>Neben diesen Änderungen zum Schutz der Fahrradfahrer sind jedoch auch die Strafen für Tempoverstöße deutlich verschärft worden.<br />
Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nunmehr innerorts ab 21 km/h (statt bisher 31 km/h) und außerorts bereits ab 26 km/h (statt bisher 41 km/h) mit einem Monat Fahrverbot sanktioniert.<br />
Hinzu kommt, dass Geschwindigkeitsverstöße &#8211; sowohl innerorts als auch außerorts &#8211; bereits ab einer Überschreitung von 16 km/h (statt bisher 21 km/h) mit einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg sanktioniert werden. Die Gefahr, &#8222;Punkte zu sammeln&#8220;, steigt damit beträchtlich.</p>
<p>Bei den geringeren Geschwindigkeitsverstößen bis zu 20 km/h Überschreitung sind die Regelsätze für Auto- und Motorradfahrer verdoppelt worden. Konkret bedeutet dies z.B., dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h innerorts mit einer Regelbuße von EUR 50 statt bisher EUR 25 sanktioniert wird. </p>
<p>Eine weitere Änderung ist für den Fall in Kraft getreten, dass derjenige, der keine Rettungsgasse bildet, neben einem Bußgeld von EUR 200 sowie einem Eintrag von 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg auch mit einem Fahrverbot von einem Monat im Grundtatbestand, wenn also keine Behinderung von Rettungskräften vorliegt, belegt wird.<br />
Wer durch eine bereits gebildete Rettungsgasse fährt, verstößt gegen den neu geschaffenen Tatbestand des unberechtigten Befahrens der Rettungsgasse. Der Betreffende wird mit einer Geldbuße von mindestens EUR 240, zwei Punkten sowie einem Fahrverbot von einem Monat bestraft.</p>
<p>Es steht zu erwarten, dass insbesondere die Verschärfungen zu den Geschwindigkeitsverstößen zu einer Zunahme von Fahrverboten sowie zusätzlichen Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg führen werden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>VW Abgasskandal- OLG Koblenz verurteilt VW zu Schadensersatz und zur Rücknahme eines VW Sharan</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/vw-abgasskandal-olg-koblenz-verurteilt-vw-zu-schadensersatz-und-zur-ruecknahme-eines-vw-sharan/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jun 2019 10:17:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fälle Kim-Laura Huijssen]]></category>
		<category><![CDATA[VW Skandal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://fachanwaelte-lueneburg.de/?p=1667</guid>

					<description><![CDATA[VW ist dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Sharan wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet. Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden (Urteil vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18). Der...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>VW ist dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW
Sharan wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz
verpflichtet. </strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines Fahrzeugs, dessen
Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden
(Urteil vom 12.06.2019, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%201318/18">5 U 1318/18</a>).
Der Käufer müsse sich aber einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fahrzeug mit unzulässige Abschaltvorrichtung gekauft</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Im aktuellen Fall hatte ein Mann aus Gebroth im Kreis Bad
Kreuznach im Januar 2014 einen Pkw der Marke VW, Modell Sharan, als
Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung 12.7.2012) für rund 31.000 Euro gekauft. In
dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach
Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung
verfügt. Der Mann nahm die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs und
Motors auf Schadensersatz in Anspruch.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn er vom Einbau der unzulässigen Software gewusst hätte,
so hätte er den Pkw nicht gekauft, erklärte der Mann vor Gericht. Er habe
geglaubt, umweltbewusst zu handeln. Daher verlangte er in der Hauptsache die
volle Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe
und Übereignung des VW Sharan.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Mann stützte seinen Anspruch unter anderem darauf, dass
die Volkswagen AG die Käufer mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst
getäuscht und in der Folge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html">826</a>
BGB).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Landgericht Bad Kreuznach jedoch hatte seine Klage in
der ersten Instanz abgewiesen. Eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung wurde ausdrücklich verneint.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>OLG Koblenz verurteilt VW wegen vorsätzlich
sittenwidriger Schädigung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade das bewertete der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz nun
aber vollkommen anders und bejahte einen Anspruch des Mannes aus vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG Koblenz verurteilte VW zur Zahlung von fast 26.000
Euro an den Käufer. Die restlichen rund 6.000 Euro zogen die Richter in
Anrechnung der bereits vom Käufer gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>„Die Volkswagen AG habe dadurch, dass sie das Fahrzeug
unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr
gebracht habe, dem Käufer der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz
des Fahrzeuges im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei“</em>, so die
Richter.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und weiter:</p>



<p class="wp-block-paragraph">„<em>Das Inverkehrbringen trage die Aussage in sich, dass der
Pkw nicht nur fahren könne, sondern auch fahren dürfe. Tatsächlich bestehe
jedoch durch die verwendete Steuerungssoftware die Gefahr der
Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung. Die Täuschung hierüber wirke auch
beim Gebrauchtwagenkauf fort, da auch bei diesem unter anderem die
Herstellerangaben Grundlage der Kaufentscheidung seien. Das Vorgehen der
Volkswagen AG sei auch sittenwidrig, das heißt mit den grundlegenden Wertungen
der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar und besonders verwerflich.
Insoweit wirke sich aus, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und
Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht
worden seien. Das Bestreben des Käufers, durch den Kauf eines möglichst umweltschonenden
Produkts einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, sei durch eine gezielte
Täuschung unterlaufen worden.</em>“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge halte
es das OLG Koblenz daher auch für ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Volkswagen
AG in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine
Kenntnis von den Manipulationen hatten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und diese Kenntnis müsse sich VW zurechnen lassen. Dem
Käufer, so das OLG, sei auch durch die Täuschung ein Schaden entstanden, da er,
beeinflusst durch die Täuschung, den Kaufvertrag geschlossen habe und somit
eine „ungewollte“ Verbindlichkeit eingegangen sei. Seine Erwartungen seien
enttäuscht worden. Zudem stelle die drohende Stilllegung des Fahrzeugs einen
Schaden dar, da die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges hierdurch in Frage
gestellt sei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Obwohl das OLG Koblenz dem Käufer somit einen
Schadensersatzanspruch zugestanden hat, hatte die Berufung nicht in vollem
Umfang Erfolg. Der Mann muss sich den durch die tatsächliche Nutzung seines VW
Sharan gezogenen geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Das OLG Koblenz hat daher
den von der Volkswagen AG zu erstattenden Kaufpreis um diesen Betrag gekürzt.
Dabei ging das OLG von einer durchschnittlichen Laufleistung des Motors von
300.000 Kilometer aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Urteil ist wichtige Munition für Musterfeststellungsklage</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit seiner Auffassung steht das OLG Koblenz keineswegs
alleine da: <a href="https://www.wbs-law.de/allgemein/olg-koeln-zum-abgasskandal-vw-hat-kunden-sittenwidrig-getaeuscht-79406/">Auch das OLG
Köln sah den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als erfüllt an</a> (Beschl.
v. 03.01.2019, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18%20U%2070/18">18 U 70/18</a>).
Das OLG Karlsruhe hielt Schadensersatzansprüche eines VW-Kunden ebenfalls
deswegen für begründet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG Koblenz hat die Revision gegen das Urteil
zugelassen. Das Verfahren geht damit nun wohl zum Bundesgerichtshof (BGH). Der
hatte sich aber bereits in einem Hinweisbeschluss äußerst kritisch zu
Volkswagens Motormanipulationen geäußert. Der BGH erklärte, bei der
unzulässigen Abschalteinrichtung in den VW-Diesel-Fahrzeugen handele es sich
nach bisheriger Bewertung um einen Mangel (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20225/17">VIII ZR 225/17</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sie sind auch betroffen?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Sie auch von dem VW Abgasskandal betroffen sind, so
beraten und vertreten wir Sie in dieser Angelegenheit gerne. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>VW Abgasskandal – Landgericht Stendal verurteilt VW zu Schadensersatz und zur Rücknahme eines Skoda Model Yeti 2.0 l TDI Green Tec</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/vw-abgasskandal-landgericht-stendal-verurteilt-vw-zu-schadensersatz-und-zur-ruecknahme-eines-skoda-model-yeti-2-0-l-tdi-green-tec/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2018 16:34:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
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					<description><![CDATA[Im VW Abgasskandal hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 03. März 2018, 21 O 105/17 VW dazu verurteilt, Skoda Modell Yeti 2,0 l Green Tec zurück zu nehmen. Die Klägerin erhält ihren Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Weiterhin wurden die Volkswagen AG dazu verurteilt, die Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu übernehmen. Die Klägerin erwarb im...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im VW Abgasskandal hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 03. März 2018, 21 O 105/17 VW dazu verurteilt, Skoda Modell Yeti 2,0 l Green Tec zurück zu nehmen. Die Klägerin erhält ihren Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Weiterhin wurden die Volkswagen AG dazu verurteilt, die Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu übernehmen.<br />
Die Klägerin erwarb im Februar 2015 das Fahrzeug. Als sie feststellte, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist wandte sie sich an Rechtsanwalt Jörn Hagemann, der gegenüber der Volkswagen AG die Ansprüche außergerichtlich geltend machte. Nachdem diese Ansprüche zurückgewiesen wurden, erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Stendal. Das Landgericht Stendal gab der Klage von Fachanwalt Hagemann nunmehr im Wesentlichen statt.<br />
Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Ein zurechenbares sittenwidriges Verhalten liegt darin, dass VW Motoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht hat. Das Landgericht führte aus, dass maßgeblich ist, dass die Beklagte im großen Umfang mit erheblichem technischen Aufwand über Jahre im Profitinteresse zentrale Umweltvorschriften aushebelte, ihre Kunden getäuscht und nicht nur gesetzliche Interessen des Umweltschutzes und der Gesundheit der Bevölkerung geforderte Abgaswerte außer Acht gelassen hat, sondern mit der Programmierung der Motorsteuerung als Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aussichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen hat.<br />
Die Klägerin hatte auch in ihrer persönlichen Anhörung plausibel dargelegt, dass ihr der Erwerb eines Fahrzeuges mit umweltschonenden Abgaswerten wichtig gewesen sei. Sie hatte sich bewusst für die Reihe „Green Tec“ entschieden. Die Bezeichnung suggeriert bereits eine gewisse Umweltfreundlichkeit der dazugehörenden Fahrzeuge und somit auch niedrige Abgaswerte. Damit war die Volkswagen AG zu verurteilen.</p>
<p>Rechtsanwalt Hagemann verfügt über eine umfangreiche Urteilssammlung. Die Kanzlei vertritt mehrere Geschädigte und hat bundesweite Klagen eingereicht. Rechtsanwalt Hagemann vertritt auch Aktionäre wegen Schadenersatz im Rahmen des Kapitalmusterverfahrens vor dem Landgericht Braunschweig.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fall Handels- &#038; Gesellschaftsrecht</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/fall-handels-gesellschaftsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Franke]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jan 2018 07:54:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Handels- & Gesellschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Handels- &#38; Gesellschaftsrecht]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Handels- &amp; Gesellschaftsrecht</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>VW Skandal &#8211; Landgericht Lüneburg verurteilt VW zu Schadensersatz und zur Rücknahme eines Audi Q5</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/vw-skandal-landgericht-lueneburg-verurteilt-vw-zu-schadensersatz-und-zur-ruecknahme-eines-audi-q5/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Jan 2018 12:23:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
		<category><![CDATA[VW]]></category>
		<category><![CDATA[VW Skandal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://fachanwaelte-lueneburg.de/?p=1448</guid>

					<description><![CDATA[Im VW Abgasskandal hat das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 9. Januar 2018, 4 O 108/17 VW dazu verurteilt, einen Audi Q5 2.0 TDI quattro zurück zu nehmen. Der Kläger soll seinen Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückerhalten. Weiterhin wurden die Volkswagen AG dazu verurteilt, die Rechtsanwaltskosten des Klägers zu übernehmen. Der Kläger erwarb im August...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im VW Abgasskandal hat das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 9. Januar 2018, 4 O 108/17 VW dazu verurteilt, einen Audi Q5 2.0 TDI quattro zurück zu nehmen. Der Kläger soll seinen Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückerhalten. Weiterhin wurden die Volkswagen AG dazu verurteilt, die Rechtsanwaltskosten des Klägers zu übernehmen.<br />
Der Kläger erwarb im August 2012 einen Audi Q 5 quattro. Als er feststellte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, wandte er sich an Rechtsanwalt Jörn Hagemann, der gegenüber der Volkswagen AG die Ansprüche außergerichtlich geltend machte. Nachdem diese Ansprüche zurückgewiesen wurden, erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Lüneburg. Das Landgericht Lüneburg gab der Klage von Fachanwalt Hagemann nunmehr im Wesentlichen statt.<br />
Der Schadensersatzanspruch begründete das Landgericht damit, dass die Volkswagen AG den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Als Schaden im Sinne von § 826 BGB ist auch der Abschluss eines ungewollten Vertrages zu verstehen. Die maßgebliche Schädigungshandlung der VW AG liegt insoweit in dem Inverkehrbringen des Dieselmotors mit der gesetzwidrigen Steuerungssoftware. Wenn sich ein Unternehmen – auf welcher Ebene auch immer – entschließt, umfassend unter Umgehung gesetzlicher Vorschriften zu produzieren, erscheint es durchaus fraglich, ob es sich in derartigen Fällen durch die Berufung auf Wissensaufspaltung einer deliktischen Haftung entziehen können soll. Dieses Verhalten verstößt gegen die guten Sitten. Der Kläger hatte auch in seiner persönlichen Anhörung plausibel dargelegt, dass ihm der Erwerb eines Fahrzeuges mit umweltschonenden Abgaswerten wichtig gewesen sei. Damit war die Volkswagen AG zu verurteilen.<br />
<strong>Rechtsanwalt Hagemann verfügt – basierend auf den positiven Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle, sowie Köln über eine umfangreiche Urteilssammlung.</strong> Die Kanzlei vertritt mehrere Geschädigte und hat bundesweite Klagen eingereicht. Rechtsanwalt Hagemann vertritt auch Aktionäre wegen Schadenersatz im Rahmen des Kapitalmusterverfahrens vor dem Landgericht Braunschweig.</p>
<p><strong>Nutzen Sie unser Kontaktformular, rufen Sie Notar Hagemann direkt an oder schreiben Sie eine E-Mail. Sie erhalten umgehend einen Termin oder eine Antwort.</strong></p>
<p>0 41 31 – 99 99 8 -33<br />
j.hagemann@notar-hagemann.de</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Grundschuldlöschung erfolgt nie automatisch, sie muss vom Eigentümer vor dem Verkauf rechtzeitig beantragt werden!</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/die-grundschuldloeschung-erfolgt-nie-automatisch-sie-muss-vom-eigentuemer-vor-dem-verkauf-rechtzeitig-beantragt-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 03 Sep 2017 08:55:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
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					<description><![CDATA[Beim Verkauf einer schuldenfreien Immobilie sollte die im Grundbuch eingetragene Grundschuld gelöscht sein. Ist dies nicht der Fall, kann es zu einer erheblichen Verzögerung des Verkaufs führen. Notar Hagemann empfiehlt: „Beantragen Sie eine Löschung der Grundschuld im Grundbuch immer möglichst gleich nach vollständiger Tilgung des Immobilienkredits. Denn spätestens bei einem geplanten Verkauf wird das Grundbuch...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Verkauf einer schuldenfreien Immobilie sollte die im Grundbuch eingetragene Grundschuld gelöscht sein. Ist dies nicht der Fall, kann es zu einer erheblichen Verzögerung des Verkaufs führen.</p>
<p>Notar Hagemann empfiehlt: „Beantragen Sie eine Löschung der Grundschuld im Grundbuch immer möglichst gleich nach vollständiger Tilgung des Immobilienkredits. Denn spätestens bei einem geplanten Verkauf wird das Grundbuch kontrolliert. Und auch wenn der Immobilienkredit bereits längst vollständig getilgt war und die Immobilie schuldenfrei ist, kann im Grundbuch noch eine Grundschuld eingetragen sein. Denn die ursprünglich zur Finanzierung des Immobilienkaufs eingetragene Grundschuld wird auch nach vollständiger Tilgung beim Kreditgeber im Grundbuch nicht automatisch gelöscht. Die Löschung erfolgt erst, wenn ein <strong><u>notariell beglaubigter Löschungsantrag des Eigentümers</u></strong> vorliegt und eine ebenfalls <strong><u>notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank</u></strong>.“</p>
<p>Zur Löschung einer <strong><u>Briefgrundschuld</u></strong> muss der Grundschuldbrief vorliegen. Nach vollständiger Tilgung des Darlehens sollte der Eigentümer das Original-Dokument von der Bank einfordern und sorgfältig verwahren. Meist schickt die Bank die Löschungsbewilligung und den Grundschuldbrief nach vollständiger Tilgung dem Eigentümer unaufgefordert zu. Allerdings sind diese oft erst nach Jahren wieder benötigten Dokumente vom Eigentümer häufig nicht mehr auffindbar. Diese müssen dann, in einem aufwendigen Prozess, wiederbeschafft werden. Dies dauert oft Monate und verzögert den Verkauf unnötig. Eine <strong><u>Buchgrundschuld</u></strong> ist nur im Grundbuch eingetragen.</p>
<p><strong>Nutzen Sie unser Kontaktformular, rufen Sie Notar Hagemann direkt an oder schreiben Sie eine E-Mail. Sie erhalten umgehend einen Termin oder eine Antwort.</strong></p>
<p>0 41 31 – 99 99 8 -33<br />
<a href="mailto:j.hagemann@notar-hagemann.de">j.hagemann@notar-hagemann.de</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wer geschlossene Fonds vererbt oder erbt, sollte achtsam sein.</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/wer-geschlossene-fonds-vererbt-oder-erbt-sollte-achtsam-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Aug 2017 06:21:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fall Bank & Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[geschlossene Fonds]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://fachanwaelte-lueneburg.de/?p=1328</guid>

					<description><![CDATA[Erben geschlossener Fonds haben Grund zur Freude. Dies ist leider nicht immer der Fall, es kann zu unerwarteten, teils bösen Überraschungen kommen. Erben geschlossener Fonds sollten im Erbfall sofort mit der Prüfung der Kapitalanlage beginnen. Notar Hagemann rät: „Wer geschlossene Fonds vererbt oder erbt, sollte achtsam sein“. Innerhalb von nur sechs Wochen kann das Erbe...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erben geschlossener Fonds haben Grund zur Freude. Dies ist leider nicht immer der Fall, es kann zu unerwarteten, teils bösen Überraschungen kommen. Erben geschlossener Fonds sollten im Erbfall sofort mit der Prüfung der Kapitalanlage beginnen. Notar Hagemann rät: „<strong>Wer geschlossene Fonds vererbt oder erbt, sollte achtsam sein</strong>“. Innerhalb von nur sechs Wochen kann das Erbe ausschlagen werden. Die Ausschlagung ist notariell zu beglaubigen. Auch für die eigenen Kinder ist eine Ausschlagung erforderlich. Den Stichtag markiert dabei der Tag, an dem man von dem Erbe erfahren hat. Bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen kann eine Nachlassverwaltung sinnvoll sein. Dabei wird das eigene Vermögen vom Nachlass getrennt und die Haftung auf das Erbe beschränkt.“</p>
<p>Denn Erben eines geschlossenen Fonds, scheinen auf den ersten Blick zumindest “auf dem Papier“ reicher geworden zu sein. Zunächst wird aber das Finanzamt die Erbschaftssteuer ermitteln und diese von dem Erben einfordern. Die Fondsgesellschaften geben meist den Nettoinventarwert an, auch wenn die Fonds, wie dies  &#8211; sehr häufig bsw. bei geschlossenen Schiffsfonds &#8211;  der Fall ist, bereits notleiden sind und eine zeitnahe Insolvenz droht und dann auch tatsächlich eintritt. Folglich zahlt der Erbe zunächst Erbschaftssteuer auf einen  Wert der geerbten, „in Schieflage“ geratenen Fonds, der „so gar nicht mehr realistisch ist“. Häufig, so Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, werden die Erben, die Kommanditisten sind, aufgefordert bereits ausgezahlte Ausschüttungen, die der Erblasser erhielt, zurück zu zahlen<strong>. Denn die Erben haben nicht nur Rechte sondern auch Verbindlichkeiten geerbt</strong>. Addiert man die Erbschaftssteuer und die im Insolvenzfall  zur Rückzahlung anstehenden Ausschüttungen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Eine Nachlassinsolvenz verhindert, dass auf das eigene Vermögen durchgegriffen wird. „In Schieflage geratene“ geschlossene Fonds können also eine tickende Zeitbombe sein.</p>
<p>Doch auch ein erfolgreicher Fonds kann im Erbfall Probleme machen. Denn wer Erbe wird, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Erben glauben häufig, dass der gezeichnete Nominalbetrag für den Wert ausschlaggebend ist und den „tatsächlichen Wert“ darstellt. Dies ist aber selbst bei erfolgreichen Fonds nicht immer der Fall. Wer nach Kursen an der Börse sucht wird oft keine Kursangaben finden. Die nicht börsennotierten Fonds können zwar am nicht geregelten Zweitmarkt veräußert werden, die Werte sind aber meist deutlich niedriger als der ursprünglich gezeichnete Nominalbetrag. Dies erschwert eine „gerechte Verteilung“ des Erbes. Denn der Nominalbetrag des Fonds stellt oft nicht dessen realen Wert dar, der deutlich niedriger ausfallen kann. Im Erbfall sollte dies bedacht werden.</p>
<p>Sichern Sie sich ab und lassen Sie Ihre geerbten Fonds von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf seine Werthaltigkeit überprüfen. Bei „zweifelhaften Fonds“ wird er die nötigen rechtlichen Schritte vornehmen und Sie vor unliebsamen Überraschungen schützen.  Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Notar, vertritt Mandanten diverser geschlossener Fonds.</p>
<p><strong>Nutzen Sie unser Kontaktformular, rufen Sie mich direkt an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Sie erhalten umgehend einen Termin oder eine Antwort.</strong></p>
<p>0 41 31 – 99 99 8 -33<br />
<a href="mailto:j.hagemann@fachanwaelte-lueneburg.de">j.hagemann@fachanwaelte-lueneburg.de</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Widerspruch Lebensversicherung:  Beiträge zurückfordern!</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/widerspruch-lebensversicherung-beitraege-zurueckfordern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Aug 2017 11:24:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[Haben Sie zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung nach dem sogenannten Policen-Modell abgeschlossen? Ein Vertragsschluss nach dem Policen-Modell liegt vor, wenn der Versicherer vor oder bei der Antragstellung nicht rechtzeitig alle erforderlichen Verbraucherinformationen erteilt hat. Der Versicherer muss bei Vertragsschluss rechtzeitig alle Unterlagen zusenden und über das...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Haben Sie zwischen dem <strong>29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007</strong> eine Lebens- oder Rentenversicherung nach dem sogenannten Policen-Modell abgeschlossen?</p>
<p>Ein Vertragsschluss nach dem Policen-Modell liegt vor, wenn der Versicherer vor oder bei der Antragstellung nicht rechtzeitig alle erforderlichen Verbraucherinformationen erteilt hat. Der Versicherer muss bei Vertragsschluss rechtzeitig alle Unterlagen zusenden und über das Widerspruchsrecht korrekt belehren, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Wurde dies nicht ordnungsgemäß erfüllt, können sie oft noch rückabwickeln. Denn häufig wurde „falsch oder mangelhaft“ über das Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht belehrt.</p>
<p>Ein erfolgreicher <strong>Widerspruch oder Rücktritt</strong> führt zur Rückabwicklung. Die eingezahlten Beiträge müssen verzinst zurückerstattet werden. Wurde ein Vertrag bereits gekündigt und einen Rückkaufswert überwiesen, kann immer noch widersprochen und die Rückabwicklung verlangt werden.</p>
<p><em>Stellen Sie sich zunächst folgende Fragen:</em></p>
<ul>
<li>Ist in Ihrem Vertrag eine Widerspruchsbelehrung enthalten? Ist sie korrekt?</li>
<li>Wie hoch ist die Rendite Ihres Vertrags? Lohnt sich ein Widerspruch<em>? (Bei Bedarf hilft Fachanwalt Hagemann bei der Berechnung „unverbindlich und kostenlos“)</em></li>
<li>Wollen Sie zunächst den Widerspruch bei Ihrer Versicherung selbst einreichen? <em>(Fordern sie unser „unverbindliches und kostenloses“ Musteranschreiben an.</em></li>
<li>Hat Ihre Versicherung den Widerspruch akzeptiert? Falls dies nicht der Fall ist, hilft Fachanwalt Hagemann Ihre Rechte geltend zu machen. Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, holt FA Hagemann zuerst eine Deckungszusage ein.</li>
</ul>
<p>Viele deutsche Familien haben eine Lebensversicherung. Die Renditeentwicklungen der meisten Lebensversicherungen halten meist nicht, was den Versicherungsnehmern beim Vertragsabschluss vorgerechnet wurde. Hohe Abschlusskosten und schlechte Anlagerenditen der Versicherer sind hierfür ursächlich. Zahlreiche Lebens- und Rentenversicherungen werden vor Vertragsende gekündigt.  Dabei müssen die Versicherten hohe Abschläge akzeptieren oder Ihre Lebensversicherung verkaufen oder beleihen. Oft ist aber „klügste und rentabelste“  Option der nachträgliche Widerspruch, der dann zur Rückabwicklung des Vertrags führt. Denn widersprechen ist günstiger als kündigen.</p>
<p><strong><u>Bei einem Widerspruch muss der Versicherer regelmäßig wesentlich mehr zurückzahlen als im Fall einer Kündigung.</u></strong> Aktuelle Bundesgerichtshof (BGH)-Urteile bestätigen, dass viele Lebensversicherungskunden ihren alten Verträgen noch widersprechen können. (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Zudem gibt es bei Lebens- und Rentenversicherungen keine Frist, zu der das Widerspruchsrecht im Falle eines Fehlers erlischt. Ca. 108 Millionen Versicherungsverträge sind hiervon betroffen.</p>
<p><strong>Um welche <u>Lebens- und Rentenversicherungsverträge</u> handelt es sich?:</strong> Betroffen sind fondsgebundene Verträge oder auch Verträge ohne Fondsanlage handelt. Insbesondere auch Riester-Rentenversicherungen (auch Förderrenten genannt) und Rürup-Rentenversicherungen (auch Basisrentenversicherungen genannt) aus dem obigen Zeitraum fallen unter die Regelung. Nicht betroffen sind bsw. Riester-Fondssparpläne oder Riester-Banksparpläne. Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen und Risikolebensversicherungen ist ein Widerspruch eher selten sinnvoll.</p>
<p><strong>Die Rückabwicklung durch Widerspruch ist bei laufenden, gekündigten und abgelaufenen Verträge</strong> <strong>möglich. </strong></p>
<p><strong>Verträge nach dem Antragsmodell</strong>: Wer schon beim Antrag alle Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen bekommen hat, hat einen Vertrag nach dem sogenannten Antragsmodell abgeschlossen. Dabei gibt es statt eines Widerspruchsrechts ein Rücktrittsrecht. Auch von diesen Verträgen können viele Versicherte nach der Rechtsprechung des BGHs noch heute zurücktreten. Entscheidend ist, ob der Versicherer den Verbraucher unzureichend belehrt hat oder wenn bsw. ein Formmangel vorliegt und die Belehrung drucktechnisch nicht hervorgehoben ist. Wegen dieses Formmangels beginnt die Rücktrittsfrist von 30 Tagen nicht zu laufen, es besteht ein ewiges Rücktrittsrecht.</p>
<p>Auch bei der Berechnung des Rückkaufswerts von Lebens- und Rentenversicherungen aus den Jahren zwischen 1994 und 2007 gab es teils unwirksam Klauseln. Wer seine Police gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, dem steht gegebenenfalls auch eine Nachzahlung zu.</p>
<p>Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Versicherungsrecht,  vertritt diverse Mandaten gegen eine Versicherung auf Rückabwicklung des Vertrages und hat außergerichtliche Einigungen erzielt. Er bietet eine kostenlose und unverbindlich Ersteinschätzung an.</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof kippt Widerrufsbelehrung der Sparkassen: Verbraucherfreundliches Urteil</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/bundesgerichtshof-kippt-widerrufsbelehrung-der-sparkassen-verbraucherfreundliches-urteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 15:00:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fall Bank & Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
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					<description><![CDATA[Der (BGH) hat über den Kreditwiderruf geurteilt. Verbraucher durften ihren Kredit auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung Fehler hat. Angesichts aktueller Kredit­konditionen ist das für Kunden sehr lukrativ. Das neue BGH-Urteil ermöglicht Sparkassen-Kunden den Ausstieg aus einer hochverzinsten Baufinanzierung – auch wenn die Zinsbindung noch läuft. In dem Verfahren ging es um...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der (BGH) hat über den Kreditwiderruf geurteilt. Verbraucher durften ihren Kredit auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen, wenn die Widerrufsbelehrung Fehler hat. Angesichts aktueller Kredit­konditionen ist das für Kunden sehr lukrativ. <strong>Das neue BGH-Urteil ermöglicht Sparkassen-Kunden den Ausstieg aus einer hochverzinsten Baufinanzierung – auch wenn die Zinsbindung noch läuft. </strong>In dem Verfahren ging es um eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg, die so oder ähnlich von zahlreichen Sparkassen im Zeitraum 2005 bis 2009 verwendet wurde. Sie beinhaltete Fußnoten, in denen es unter anderem heißt <strong><em>„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.</em></strong> Der BGH hat nun entschieden (Az. XI ZR 564/15), dass diese Widerrufsbelehrung ungültig sei. Dies liegt daran, dass es in dem Text heißt, die Widerrufsfrist beginne <strong><em>„frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“.</em></strong> Dies sei für den Verbraucher verwirrend und unklar. Zum anderen können sich die Bank aufgrund der Fußnoten auch nicht darauf berufen, den Mustertext des Gesetzgebers verwendet zu haben. Aufgrund dieser Tatsache fängt die übliche 14tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen an. Damit sind solche Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufbar und müssen rückabgewickelt werden. Verbraucher, die Verträge mit einer solchen Belehrung bis Dienstag, 21. Juni 2016, widerrufen haben, profitieren jetzt vom BGH-Urteil. Allerdings haben Banken und Sparkassen nur Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten und nicht 5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben.</p>
<p>Widerruf lohnt sich. Grund dafür sind die sinkenden Zinsen. Sie liegen heute für übliche Immobilienkredite oft unter 1 Prozent, wo vor Jahren noch 4, 5 und zuweilen sogar 6 Prozent fällig waren. Das macht den Kreditwiderruf lukrativ. Ab Widerruf müssen Kreditnehmer nicht mehr die teuren Zinsen von früher zahlen, sondern profitieren von den aktuell niedrigen Zinsen. Das spart je nach Zinssatz, Restschuld und restlicher Zinsbindung Tausende von Euro. Banken und Sparkassen müssen herausgeben, was sie mit dem Geld ihrer Kunden erwirtschaftet haben. Insgesamt geht es die Darlehensnehmer um beachtliche Beträge.</p>
<p>Auch bei Widerruf eines Kreditvertrags sieben Jahre nach Abwicklung des Vertrags kann der unter Umständen noch widerrufen werden, urteilte der BGH im zweiten Fall. Die HSH-Nordbank hatte einem Verbraucher im Jahr 2001 einen Kredit für den Kauf von Fondsanteilen gewährt. Der Käufer behauptete: Der Vertrag kam daheim zustande und ist deshalb als Haustürgeschäft widerrufbar. LG und OLG Hamburg hatten geurteilt: Darauf kommt es nicht an. Sieben Jahre nach Abwicklung des Kreditvertrags sei das Widerrufsrecht jedenfalls rechtsmissräuchlich ausgeübt. Der BGH hob diese Urteile auf und verwies den Fall zurück nach Hamburg. Das OLG muss jetzt klären, ob dem Kläger tatsächlich ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustand und ob der Kläger es im konkreten Fall vielleicht tatsächlich rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat. Auch wenn der Verbraucher einen Vertrag nur deshalb widerrufe, weil sich das finanzierte Geschäft als ungünstig erwiesen habe, sei das nicht rechtsmissbräuchlich, schrieben die Bundesrichter den Richtern in Hamburg ins Stammbuch.</p>
<p><strong><u>Rechtsanwalt J. Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht fasst zusammen</u></strong>: „Immobiliendarlehen mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen konnten Darlehensnehmer <strong><u>bis zum 21. Juni 2016</u> </strong>widerrufen. Das betrifft Verträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Innerhalb dieser Frist haben viele Darlehensnehmer ihren Vertrag widerrufen und Rückabwicklung verlangt. Auch wer sein Darlehen früher getilgt und dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, konnte diese zurückfordern. Die Banken haben trotz fehlerhafter Belehrung den Widerruf nicht immer akzeptiert. Unsere Kanzlei hilft Ihre Rechte durchzusetzen. Bietet die Bank Ihnen einen Vergleich an, sollten Sie diesen ebenfalls von einem Fachanwalt überprüfen lassen. Haben Sie Ihren Vertrag zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen und wurde dafür eine Grundschuld eingetragen, können Sie nach dem 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufen, auch wenn die Belehrung fehlerhaft war (Art. 229 § 38 EGBGB). Wer innerhalb der Frist widerrufen hat, kann Rückabwicklung und Nutzungsersatz verlangen.</p>
<p>Auch<strong> <u>nach dem 21. Juni 2016 </u></strong>können Sie einen Immobilienkredit mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch widerrufen, wenn Sie den Vertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben. Es gibt bereits einige Urteile, die auch neuere Belehrungen für fehlerhaft erklärt haben.“</p>
<p>Auch wenn die Finanzierung nicht mehr läuft, weil der Kreditnehmer vorzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen ist, konnte ein Fehler in der Widerrufsbelehrung bares Geld bedeuten. Denn bei erfolgreichem Widerruf kann eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden. Das Widerrufsrecht besteht also auch nach dem 21. Juni 2016 weiterhin für Verträge, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden – vorausgesetzt die Belehrung war fehlerhaft. Dies betraf bsw. die Spardabank Nürnberg. Kunden konnten den Neuvertrag widerrufen, da der Darlehensnehmer anhand der Belehrung den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand nicht ermitteln konnte. (OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016, Az, 14 U 1780/15). Auch die neuere Belehrung der PSD-Bank RheinNeckarSaar eG war unwirksam, Kreditnehmer konnten widerrufen. (LG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2016, Az. 29 O 286/16). Der Widerruf von Krediten noch Jahre nach Vertragsabschluss ist grundsätzlich also weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich (BGH, Urteil vom 12.Juli 2016, Az. XI ZR 564/15). Der BGH hat in einem Beschluss vom 22. September 2015 klargestellt, das dem Darlehensnehmer ein sogenannter „Nutzungsersatz“ zusteht, weil die Bank mit den Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf wirtschaften konnte.(AZ. XI ZR 116/15). Kunden erhalten Nutzungsersatz auf bereits geleistete Zahlungen in Höhe der üblichen Verzugszinsen, die mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins der Bundesbank angesetzt werden (LG Hamburg, Urteil vom 4. August 2016, (Az. 321 O 10/16). Dadurch reduziert sich die Restschuld in der Regel um weitere 10 bis 20 Prozent. Allerdings berechnen einige Gerichte den Ersatz nur mit 2,5 Prozentpunkten. Auch bei einem Kfw-Darlehen durfte die Bank nicht auf eine Widerrufsbelehrung verzichten. Fehlt sie, kann der Darlehensnehmer widerrufen (LG Lüneburg, Urteil vom 7. Oktober 2016, Az. 5 O 262/14).</p>
<p><strong><u>Widerrufsbelehrungen können also zahlreiche Fehlerquellen aufweisen:</u></strong></p>
<p><strong><u>Falsche Fristbelehrung</u></strong>&#8211; Manche Banken haben sich bei ihrer Widerrufsbelehrung an die (nicht verpflichtende) Musterwiderrufsbelehrung 2002 gehalten. Doch gleich mehrere Gerichte halten eine darin verwendete Formulierung für unzureichend. Es handelt sich um den Satz: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Das Wort „frühestens“ ist unklar. Es suggeriert dem Darlehensnehmer fälschlicherweise, die Frist könne eventuell auch später beginnen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010, Az VII ZR 82/10.</p>
<p><strong><u>Fehlender Hinweis auf Rechtsfolgen</u></strong>&#8211; Eine Widerrufsbelehrung ist immer dann fehlerhaft, wenn sie die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder gar falsch darstellt (LG Köln, Urteil vom 17. September 2013). Auch ungenaue Begrifflichkeiten machen eine Widerrufsbelehrung ungültig. Steht zum Beispiel in der Belehrung, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der „Widerrufsbelehrung“ erstattet werden müssen, ist dies unzutreffend und nicht nur ein Schreibversehen der Bank. Es hätte Absendung der „Widerrufserklärung“ heißen müssen (KG Berlin, 20. Oktober 2015 zur DKB).</p>
<p><strong><u>Fehlender Hinweis auf verbundenes Geschäft </u></strong><u>&#8211;</u> Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann falsch, wenn die Bank nicht auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte hingewiesen hat. Um ein verbundenes Geschäft handelt es sich zum Beispiel dann, wenn ein Kunde seinen Darlehensvertrag zusammen mit einer Rechtsschuldversicherung abgeschlossen hat (LG Wuppertal, Urteil vom 8. Mai 2012, Az. 5 O 377/11) Weicht eine Belehrung bei einem verbundenen Geschäft vom Mustertext ab und steht statt „erklären“ nur „klären“, ist der Sinn des Textes verkehrt (LG Berlin, 23. September 2014, Az 4 O 65/14).</p>
<p><strong><u>Ergänzende Formulierungen</u></strong>&#8211; Ergänzende Formulierungen, die für den Kreditnehmer verwirrend und unverständlich sind, machen eine Belehrung fehlerhaft (BGH, 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08).</p>
<p><strong><u>Ergänzende Fußnote</u></strong> &#8211; Einige Banken haben bei der Widerrufsfrist folgende Fußnote angefügt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Eine solche Fußnote ist im Muster aber nicht vorgesehen. Der Zusatz richtete sich offenbar an die Mitarbeiter der Bank, die nach einer Prüfung die einschlägige Frist einsetzen sollten. Für den Verbraucher ist ein solcher Hinweis aber unklar. Er könnte denken, er müsse die Frist selbst noch prüfen. Die Widerrufsbelehrung ist deshalb unwirksam(OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013, LG Siegen, Urteil vom 24. Juli 2015, LG Kiel, Urteil vom 3. Mai 2016 &#8211; Förde Sparkasse). Es stellt auch eine erhebliche Abweichung vom Muster dar (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016,  AZ XI ZR 564/15).</p>
<p><strong><u>Keine Anpassung auf den Einzelfall</u></strong>&#8211; Banken müssen die Widerrufsbelehrung immer konkret auf den Vertrag hin formulieren, um den es geht. Listet das Institut dagegen alle möglichen Gestaltungshinweise in der Belehrung auf, ist die Belehrung fehlerhaft (LG Köln, Urteil vom 17. September 2013). Eine Widerrufsbelehrung mit Ankreuzoptionen kann allerdings den Anforderungen des Gesetzes entsprechen, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016). Die Gestaltung darf aber nicht unverständlich sein. Eine Belehrung mit Ankreuzvarianten der Sparkasse Hamburg-Buxtehude hielt das Landgericht Lüneburg deshalb für unwirksam (LG Lüneburg, Urteil vom 7. Oktober 2016, Az 5 O 262/14).</p>
<p><strong><u>Das verbraucherfreundliche Urteil des BGH vom 12. Juli 2016 zum Widerrufsrecht ist richtungsweisend.</u></strong> Loslegen können jetzt auch Kunden, die ihren Kreditvertrag schon widerrufen haben, zunächst aber das BGH-Urteil abwarten wollten. Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüft ihren Darlehensvertrag schnell und unverbindlich. Er verfügt über eine umfangreiche Urteilssammlung und hat bundesweit Klagen eingereicht. Unsere Kanzlei hilft Ihre Rechte durchzusetzen!</p>
<p>Wünschen Sie die Zusendung eines Fragebogens zur Prüfung Ihres Problems? Bitte senden Sie uns eine e-mail mit Ihrem Namen/ Kontaktadresse und einer kurzen Nachricht bzw. Schilderung Ihres Problems.</p>
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		<item>
		<title>Aktuelles BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren bei Unternehmenskrediten unzulässig!</title>
		<link>https://fachanwaelte-lueneburg.de/aktuelles-bgh-urteil-bearbeitungsgebuehren-bei-unternehmenskrediten-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Jul 2017 13:58:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fall Bank & Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fälle RA Hagemann]]></category>
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					<description><![CDATA[Banken dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Bearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite aufführen. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil beschlossen. Die „nicht rechtmäßig“ erhobenen Gebühren können von betroffenen Unternehmen zurückgefordert werden. Am 4. Juli 2017 fällte der BGH zwei aktuelle Urteile (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) zum Thema Bearbeitungsgebühren bei Verträgen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Banken dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Bearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite aufführen.</strong> <strong>Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil beschlossen. Die „nicht rechtmäßig“ erhobenen Gebühren können von betroffenen Unternehmen zurückgefordert werden.</strong></p>
<p>Am 4. Juli 2017 fällte der BGH zwei aktuelle Urteile (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) zum Thema Bearbeitungsgebühren bei Verträgen zwischen Unternehmern. Verträge zwischen Unternehmern können innerhalb gewisser Grenzen weitgehend frei gestaltet werden. Eine solche Grenze hat in einem aktuellen Urteil der BGH gezogen: Bei einem Kreditvertrag mit einem Unternehmer darf eine Bank nicht aufgrund entsprechender Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen.</p>
<p>Zwei Unternehmen verklagten als Kreditnehmer ihre finanzierende Bank auf Rückzahlung einer in den AGB aufgeführten Bearbeitungsgebühr. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich: Eine Klage wurde abgewiesen, der anderen wurde stattgegeben. Der BGH stellte zunächst fest, dass es sich bei den strittigen Gebührenklauseln um Preisnebenabreden handelt, die laut § 307 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen. Dieser Kontrolle, halten gemäß BGH die Klauseln nicht stand, weil sie den Kreditnehmer auf unangemessene Weise benachteiligen. Diese Sichtweise gelte nicht nur für gleichlautende Klauseln bei Verbraucherdarlehensverträgen, sondern auch bei Unternehmenskrediten, da der Schutzzweck des Paragrafen sich auch darauf bezieht, die einseitige Gestaltungsmacht eines Vertragspartners gegenüber einem Unternehmenskunden zu begrenzen. Zwar könne ein erfahrener Unternehmer möglicherweise die Gesamtbelastung aus Bearbeitungsgebühr und Zinsen besser abschätzen als mancher Verbraucher. Dies rechtfertigt nicht, dass eine solche Klausel angemessen ist.</p>
<p>Demnach hat die Bank ihre Kosten aus den laufenden Zinsen zu decken und nicht aus laufzeitunabhängigen Gebühren – dies gilt auch, wenn der Kreditnehmer ein Unternehmer ist. Der Einwand der beklagten Banken, dass aus Einmalzahlungen möglicherweise steuerliche Vorteile für den gewerblichen Kreditnehmer resultieren könnten, wurde vom BGH als unerheblich zurückgewiesen.</p>
<p>Bei der Verjährung gelten laut BGH dieselben Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Urteil vom 28. Oktober 2014, Aktenzeichen XI ZR 348/13). Betroffene Unternehmen können nun mit anwaltlicher Hilfe prüfen, in welchem Umfang in der Vergangenheit entrichtete Kreditbearbeitungsgebühren von der Bank zurückgefordert werden können.</p>
<p>Fachanwalt Jörn Hagemann bietet eine kostenlose Ersteinschätzung der Rechtmäßigkeit Ihrer Bearbeitungsgebühren beim Unternehmer- oder Verbraucher Darlehensvertrags an. Ihm liegen alle aktuellen Urteile (LG, OLG, BGH) vor, die zugunsten der Kreditnehmer entschieden haben. Fachanwalt Jörn Hagemann macht Ihre Ansprüche bei der betroffenen Bank und falls nötig auch vor Gericht juristisch geltend.</p>
<p><strong>Jörn Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Juli`2017</strong></p>
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