VW Abgasskandal- OLG Koblenz verurteilt VW zu Schadensersatz und zur Rücknahme eines VW Sharan

VW ist dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Sharan wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet.

Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet.

Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden (Urteil vom 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18). Der Käufer müsse sich aber einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.

Fahrzeug mit unzulässige Abschaltvorrichtung gekauft

Im aktuellen Fall hatte ein Mann aus Gebroth im Kreis Bad Kreuznach im Januar 2014 einen Pkw der Marke VW, Modell Sharan, als Gebrauchtfahrzeug (Erstzulassung 12.7.2012) für rund 31.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt. Der Mann nahm die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs und Motors auf Schadensersatz in Anspruch.

Wenn er vom Einbau der unzulässigen Software gewusst hätte, so hätte er den Pkw nicht gekauft, erklärte der Mann vor Gericht. Er habe geglaubt, umweltbewusst zu handeln. Daher verlangte er in der Hauptsache die volle Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Sharan.

Der Mann stützte seinen Anspruch unter anderem darauf, dass die Volkswagen AG die Käufer mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und in der Folge vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB).

Das Landgericht Bad Kreuznach jedoch hatte seine Klage in der ersten Instanz abgewiesen. Eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wurde ausdrücklich verneint.

OLG Koblenz verurteilt VW wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung

Gerade das bewertete der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz nun aber vollkommen anders und bejahte einen Anspruch des Mannes aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung!

Das OLG Koblenz verurteilte VW zur Zahlung von fast 26.000 Euro an den Käufer. Die restlichen rund 6.000 Euro zogen die Richter in Anrechnung der bereits vom Käufer gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil ab.

„Die Volkswagen AG habe dadurch, dass sie das Fahrzeug unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht habe, dem Käufer der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei“, so die Richter.

Und weiter:

Das Inverkehrbringen trage die Aussage in sich, dass der Pkw nicht nur fahren könne, sondern auch fahren dürfe. Tatsächlich bestehe jedoch durch die verwendete Steuerungssoftware die Gefahr der Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung. Die Täuschung hierüber wirke auch beim Gebrauchtwagenkauf fort, da auch bei diesem unter anderem die Herstellerangaben Grundlage der Kaufentscheidung seien. Das Vorgehen der Volkswagen AG sei auch sittenwidrig, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar und besonders verwerflich. Insoweit wirke sich aus, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht worden seien. Das Bestreben des Käufers, durch den Kauf eines möglichst umweltschonenden Produkts einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, sei durch eine gezielte Täuschung unterlaufen worden.

Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge halte es das OLG Koblenz daher auch für ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Volkswagen AG in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten.

Und diese Kenntnis müsse sich VW zurechnen lassen. Dem Käufer, so das OLG, sei auch durch die Täuschung ein Schaden entstanden, da er, beeinflusst durch die Täuschung, den Kaufvertrag geschlossen habe und somit eine „ungewollte“ Verbindlichkeit eingegangen sei. Seine Erwartungen seien enttäuscht worden. Zudem stelle die drohende Stilllegung des Fahrzeugs einen Schaden dar, da die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges hierdurch in Frage gestellt sei.

Obwohl das OLG Koblenz dem Käufer somit einen Schadensersatzanspruch zugestanden hat, hatte die Berufung nicht in vollem Umfang Erfolg. Der Mann muss sich den durch die tatsächliche Nutzung seines VW Sharan gezogenen geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Das OLG Koblenz hat daher den von der Volkswagen AG zu erstattenden Kaufpreis um diesen Betrag gekürzt. Dabei ging das OLG von einer durchschnittlichen Laufleistung des Motors von 300.000 Kilometer aus.

Urteil ist wichtige Munition für Musterfeststellungsklage

Mit seiner Auffassung steht das OLG Koblenz keineswegs alleine da: Auch das OLG Köln sah den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als erfüllt an (Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18). Das OLG Karlsruhe hielt Schadensersatzansprüche eines VW-Kunden ebenfalls deswegen für begründet.

Das OLG Koblenz hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Verfahren geht damit nun wohl zum Bundesgerichtshof (BGH). Der hatte sich aber bereits in einem Hinweisbeschluss äußerst kritisch zu Volkswagens Motormanipulationen geäußert. Der BGH erklärte, bei der unzulässigen Abschalteinrichtung in den VW-Diesel-Fahrzeugen handele es sich nach bisheriger Bewertung um einen Mangel (Az. VIII ZR 225/17).

Sie sind auch betroffen?

Wenn Sie auch von dem VW Abgasskandal betroffen sind, so beraten und vertreten wir Sie in dieser Angelegenheit gerne.

VW Abgasskandal – Landgericht Stendal verurteilt VW zu Schadensersatz und zur Rücknahme eines Skoda Model Yeti 2.0 l TDI Green Tec

Im VW Abgasskandal hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 03. März 2018, 21 O 1105/17 VW dazu verurteilt, Skoda Modell Yeti 2,0 l Green Tec zurück zu nehmen. Die Klägerin erhält ihren Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Weiterhin wurden die Volkswagen AG dazu verurteilt, die Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu übernehmen.
Die Klägerin erwarb im Februar 2015 das Fahrzeug. Als sie feststellte, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist wandte sie sich an Rechtsanwalt Jörn Hagemann, der gegenüber der Volkswagen AG die Ansprüche außergerichtlich geltend machte. Nachdem diese Ansprüche zurückgewiesen wurden, erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Stendal. Das Landgericht Stendal gab der Klage von Fachanwalt Hagemann nunmehr im Wesentlichen statt.
Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Ein zurechenbares sittenwidriges Verhalten liegt darin, dass VW Motoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht hat. Das Landgericht führte aus, dass maßgeblich ist, dass die Beklagte im großen Umfang mit erheblichem technischen Aufwand über Jahre im Profitinteresse zentrale Umweltvorschriften aushebelte, ihre Kunden getäuscht und nicht nur gesetzliche Interessen des Umweltschutzes und der Gesundheit der Bevölkerung geforderte Abgaswerte außer Acht gelassen hat, sondern mit der Programmierung der Motorsteuerung als Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aussichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen hat.
Die Klägerin hatte auch in ihrer persönlichen Anhörung plausibel dargelegt, dass ihr der Erwerb eines Fahrzeuges mit umweltschonenden Abgaswerten wichtig gewesen sei. Sie hatte sich bewusst für die Reihe „Green Tec“ entschieden. Die Bezeichnung suggeriert bereits eine gewisse Umweltfreundlichkeit der dazugehörenden Fahrzeuge und somit auch niedrige Abgaswerte. Damit war die Volkswagen AG zu verurteilen.

Rechtsanwalt Hagemann verfügt über eine umfangreiche Urteilssammlung. Die Kanzlei vertritt mehrere Geschädigte und hat bundesweite Klagen eingereicht. Rechtsanwalt Hagemann vertritt auch Aktionäre wegen Schadenersatz im Rahmen des Kapitalmusterverfahrens vor dem Landgericht Braunschweig.

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Wer geschlossene Fonds vererbt oder erbt, sollte achtsam sein.

Erben geschlossener Fonds haben Grund zur Freude. Dies ist leider nicht immer der Fall, es kann zu unerwarteten, teils bösen Überraschungen kommen. Erben geschlossener Fonds sollten im Erbfall sofort mit der Prüfung der Kapitalanlage beginnen. Notar Hagemann rät: „Wer geschlossene Fonds vererbt oder erbt, sollte achtsam sein“. Innerhalb von nur sechs Wochen kann das Erbe ausschlagen werden. Die Ausschlagung ist notariell zu beglaubigen. Auch für die eigenen Kinder ist eine Ausschlagung erforderlich. Den Stichtag markiert dabei der Tag, an dem man von dem Erbe erfahren hat. Bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen kann eine Nachlassverwaltung sinnvoll sein. Dabei wird das eigene Vermögen vom Nachlass getrennt und die Haftung auf das Erbe beschränkt.“

Denn Erben eines geschlossenen Fonds, scheinen auf den ersten Blick zumindest “auf dem Papier“ reicher geworden zu sein. Zunächst wird aber das Finanzamt die Erbschaftssteuer ermitteln und diese von dem Erben einfordern. Die Fondsgesellschaften geben meist den Nettoinventarwert an, auch wenn die Fonds, wie dies  – sehr häufig bsw. bei geschlossenen Schiffsfonds –  der Fall ist, bereits notleiden sind und eine zeitnahe Insolvenz droht und dann auch tatsächlich eintritt. Folglich zahlt der Erbe zunächst Erbschaftssteuer auf einen  Wert der geerbten, „in Schieflage“ geratenen Fonds, der „so gar nicht mehr realistisch ist“. Häufig, so Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, werden die Erben, die Kommanditisten sind, aufgefordert bereits ausgezahlte Ausschüttungen, die der Erblasser erhielt, zurück zu zahlen. Denn die Erben haben nicht nur Rechte sondern auch Verbindlichkeiten geerbt. Addiert man die Erbschaftssteuer und die im Insolvenzfall  zur Rückzahlung anstehenden Ausschüttungen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Eine Nachlassinsolvenz verhindert, dass auf das eigene Vermögen durchgegriffen wird. „In Schieflage geratene“ geschlossene Fonds können also eine tickende Zeitbombe sein.

Doch auch ein erfolgreicher Fonds kann im Erbfall Probleme machen. Denn wer Erbe wird, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Erben glauben häufig, dass der gezeichnete Nominalbetrag für den Wert ausschlaggebend ist und den „tatsächlichen Wert“ darstellt. Dies ist aber selbst bei erfolgreichen Fonds nicht immer der Fall. Wer nach Kursen an der Börse sucht wird oft keine Kursangaben finden. Die nicht börsennotierten Fonds können zwar am nicht geregelten Zweitmarkt veräußert werden, die Werte sind aber meist deutlich niedriger als der ursprünglich gezeichnete Nominalbetrag. Dies erschwert eine „gerechte Verteilung“ des Erbes. Denn der Nominalbetrag des Fonds stellt oft nicht dessen realen Wert dar, der deutlich niedriger ausfallen kann. Im Erbfall sollte dies bedacht werden.

Sichern Sie sich ab und lassen Sie Ihre geerbten Fonds von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf seine Werthaltigkeit überprüfen. Bei „zweifelhaften Fonds“ wird er die nötigen rechtlichen Schritte vornehmen und Sie vor unliebsamen Überraschungen schützen.  Rechtsanwalt Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Notar, vertritt Mandanten diverser geschlossener Fonds.

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Bedeutung der Grundschuld beim Immobilienverkauf: Die Grundschuldlöschung erfolgt niemals automatisch. Bei einem geplanten Verkauf muss sie vom Eigentümer rechtzeitig beantragt werden!

Beim Verkauf einer schuldenfreien Immobilie sollte die im Grundbuch eingetragene Grundschuld gelöscht sein.  Ist dies nicht der Fall, kann es zu einer erheblichen Verzögerung des Verkaufs führen.

Notar Hagemann empfiehlt: „Beantragen Sie eine Löschung der Grundschuld im Grundbuch immer möglichst gleich nach vollständiger Tilgung des Immobilienkredits. Denn spätestens bei einem geplanten Verkauf wird das Grundbuch kontrolliert. Und auch wenn der Immobilienkredit bereits längst vollständig getilgt war und die Immobilie schuldenfrei ist, kann im Grundbuch noch eine Grundschuld eingetragen sein. Denn die ursprünglich zur Finanzierung des Immobilienkaufs eingetragene Grundschuld wird auch nach vollständiger Tilgung beim Kreditgeber im Grundbuch nicht automatisch gelöscht. Die Löschung erfolgt erst, wenn ein notariell beglaubigter Löschungsantrag des Eigentümers vorliegt und eine ebenfalls notariell beglaubigte Löschungsbewilligung der Bank.“

Zur Löschung einer Briefgrundschuld muss der Grundschuldbrief vorliegen. Nach vollständiger Tilgung des Darlehens sollte der Eigentümer das Original-Dokument von der Bank einfordern und sorgfältig verwahren. Meist schickt die Bank die Löschungsbewilligung und den Grundschuldbrief nach vollständiger Tilgung dem Eigentümer unaufgefordert zu. Allerdings sind diese oft erst nach Jahren wieder benötigten Dokumente vom Eigentümer häufig nicht mehr auffindbar. Diese müssen dann, in einem aufwendigen Prozess, wiederbeschafft werden. Dies dauert oft Monate und verzögert den Verkauf unnötig. Eine Buchgrundschuld ist nur im Grundbuch eingetragen.

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