Den Namen des Rechts würde man nicht kennen,
wenn es das Unrecht nicht gäbe.
Heraklit von Ephesus, griechischer Philosoph (ca. 550 – 480 v.Chr.)
Heraklit von Ephesus, griechischer Philosoph (ca. 550 – 480 v.Chr.)
Wir sind ein Team von Notaren und Rechtsanwälten, das sich auf Rechtsgebiete und Branchen konzentriert, in denen wir über fundiertes Expertenwissen verfügen. Unser umfassendes Fachwissen haben wir durch Spezialisierung, jahrelange Berufserfahrung und kontinuierliche Fortbildung aufgebaut. Unsere alteingessene, traditionsreiche Kanzlei mit derzeit fünf erfahrenen Anwälten und zwei Notaren vertritt Ihre Interessen in nahezu allen Rechtsfragen.
Die Bezeichnung „Fachanwalt“ dient Rechtssuchenden als Orientierungshilfe bei der Suche nach dem „richtigen Anwalt“ und wird immer mehr zu einem Qualitätssiegel für eine qualifizierte Rechtsberatung!
Wir wollen, dass Sie Ihre Ziele erreichen. Unsere Anwälte zeigen Ihnen Ihre Optionen auf und wissen, wie man praktische Lösungen durchsetzt. Dabei ist unseren Anwälten eine persönliche, vertrauenswürdige und schnelle Beratung wichtig.
Die Notare Hagemann und Heß sind als Anwaltsnotare Ihre Ansprechpartner für notarielle Urkunden im Immobilien-, Gesellschafts-, Familien- und Erbrecht.
Amtsnachfolge der ausgeschiedenen Notare Kurt Henning Gerhard a.D. und Ulrich Petersen a.D.: Seit 1. September 2018 ist Rechtsanwalt und Notar Jörn Hagemann die Verwahrung der Amtsbestände des aus seinem Notaramts ausscheidenden Rechtsanwalts und Notars Kurt Henning Gerhard a. D. übertragen worden. Seit 11. Dezember 2017 ist Notar Jörn Hagemann die Verwahrung der Amtsbestände des aus seinem Notaramts ausscheidenden Rechtsanwalts und Notars Ulrich Petersen a. D. übertragen worden. Mit der Übertragung der Aktenverwahrung ist Notar Hagemann deren Amtsnachfolger und führt seitdem die begonnenen Amtsgeschäfte der ausscheidenden Notare fort.
Rechtsanwalt a. D. und Notar a.D.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalts für Erbrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Erstberatung:
Rechtsanwälte dürfen ihren Mandanten (Verbraucher) für die sogenannte „Erstberatung“ maximal 190,00 € plus Mehrwertsteuer berechnen (§ 13 Nr. 2100 ff. RVG, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Maximal bedeutet: Ergibt sich nach dem Gegenstandswert laut RVG eine Gebühr unter 190,00 € netto, so darf der Anwalt nur die geringere Gebühr verlangen. Wird aus der Erstberatung dann ein „Fall“, den der Anwalt weiter bearbeiten soll, so wird die Erstberatungsgebühr auf das ihm dann zustehende Honorar angerechnet. Erstberatung heißt: Der Ratsuchende wendet sich wegen eines Problems zum ersten Mal an den Anwalt. Bei einer Erstberatung handelt es sich um einen relativ einfachen mündlichen Rat, der dem Mandanten als „erste Orientierung“ dient.
Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorar:
Grundsätzlich ist das Honorar der anwaltlichen Dienstleistung nach dem RVG zu berechnen. Davon abweichend kann eine Vergütungsvereinbarung, z. B. mit einem Pauschalhonorar oder auf Stundenbasis vereinbart werden. Seit dem 1. Juli 2008 dürfen deutsche Rechtsanwälte nach Maßgabe des § 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Erfolgshonorare vereinbaren. Darunter versteht der Gesetzgeber eine Vereinbarung, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach der der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Ein solches Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a Abs. I S. 1 RVG).
Rechtsschutzversicherung, Prozessfinanzierung, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe:
Um ihre Ansprüche oder Rechtsverteidigung durchsetzen zu können, ist die Kostentragung eine zentrale Frage. Wir prüfen ob ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung erteilen wird oder ob eine Prozessfinanzierung bzw. eine Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.
Alle Notare müssen bundesweit ihre Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnen. Die Rechnungen werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Wenn Sie wissen möchten, welche Kosten die Tätigkeit des Notars Jörn Hagemann im Einzelfall auslöst, rufen Sie uns gerne an.