Familienrecht

Seit 2004 bin ich als Fachanwalt für Familienrecht zugelassen. Im Bereich des Familienrechts berate ich Sie u.a. in folgenden Rechtsgebieten:

  • Ehescheidung
  • Trennungsunterhalt sowie nachehelicher Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Zugewinnausgleich
  • Elterliche Sorge und Umgangsrecht
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Versorgungsausgleich
  • Zuweisung der Ehewohnung
  • Vaterschaftsanfechtung und Vaterschaftsanerkennung
  • Entwurf von Eheverträgen

Die Trennung vom Ehepartner stellt nicht nur im zwischenmenschlichen Bereich einen bedeutenden Einschnitt dar. Auch rechtlich sind mit einer solchen Trennung gravierende Konsequenzen verbunden, die sich nachhaltig auf das weitere Leben der Beteiligten auswirken. Entscheidende Weichenstellungen von rechtlicher Relevanz werden dabei häufig in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung vorgenommen. In dieser Situation ist es ratsam, die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht in Anspruch zu nehmen, um Fehlentscheidungen mit möglicherweise erheblichen nachteiligen Konsequenzen zu vermeiden.

Einen allgemeingültigen „Königsweg“ in Bezug auf die Vorgehensweise in einer Trennungssituation gibt es nicht. Gutgemeinte Ratschläge von Freunden und Bekannten, stellen sich nicht selten im Nachhinein als nicht zielführend heraus. Entscheidend ist in einer solchen Situation die genaue Analyse der persönlichen Verhältnisse der Eheleute. Das ausführliche Eingehen auf die individuelle Situation des/der Mandant/in und seine/ihre Vorstellungen stellt für mich die unabdingbare Grundlage für eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit dar.

In der Zeit nach der Trennung ist häufig zunächst die Frage des zu zahlenden Trennungsunterhalts und bei gemeinsamen Kindern auch die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts zu klären. Bedingt durch den nunmehr notwendig gewordenen zweiten Haushalt ist das Familienbudget häufig schnell aufgebraucht, so dass in der Regel das Ziel ist, möglichst zeitnah eine verbindliche Regelung zu treffen. Das Unterhaltsrecht ist wie kaum ein anderes Rechtsgebiet durch die bisweilen voneinander abweichende Rechtsprechung der jeweiligen Familiengerichte geprägt, so dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ratsam ist.

Während der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, die Kinder betreut und versorgt (Betreuungsunterhalt, der nicht in Geld bemessen wird), hat der andere Elternteil den Barunterhalt zu leisten, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle bemisst. Entscheidend ist die Höhe desmaßgeblichen Nettoeinkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach Abzug der relevanten Verbindlichkeiten. Anschließend ist der Trennungsunterhalt des bedürftigen Ehegatten zu berechnen. Die genaue Höhe des Unterhaltsanspruchs ist nach der Höhe der Einkommensdifferenz der Eheleute unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts zu ermitteln.

Mit der zeitlichen Verfestigung der Trennung ist dann zu entscheiden, ob die Ehescheidung erfolgen soll. Dazu ist es in der Regel erforderlich, dass die Ehepartner ein Jahr voneinander getrennt gelebt  haben (Trennungsjahr), wobei auch ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung zum Trennungsjahr zählt.

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die von den Ehepartnern während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – sowohl solche in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch berufsständische oder private Versorgungen – unter den Eheleuten ausgeglichen.

Ebenfalls streben die Eheleute in der Regel die vermögensrechtliche Auseinandersetzung an. Mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs wird geregelt, dass beide Ehegatten in gleichem Maße an dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs partizipieren. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet hat, hat eine zu berechnende Zugewinnausgleichszahlung an den anderen Ehepartner zu leisten. Soweit die Eheleute eine Immobilie erworben haben, ist es häufig ihr Wunsch, in diesem Zusammenhang eine abschließende Regelung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse zu treffen.

Mögliche Streitigkeiten für den Fall einer Ehescheidung lassen sich vermeiden, wenn die Ehepartner einen Ehevertrag geschlossen haben. Dieser kann vor Eheschließung, aber auch jederzeit während bestehender Ehe geschlossen werden. In einem solchen Vertrag können die (zukünftigen) Eheleute unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse vereinbaren, welche Rechtsfolgen im Fall ihrer Scheidung gelten sollen. Der Abschluss eines Ehevertrags kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Ehepartner bereits bei Eheschließung über erhebliches Vermögen verfügen oder aber Beteiligungen an einer Firma oder Gesellschaft vorhanden sind, deren Existenz bei einer streitig durchzuführenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Fall einer Scheidung gefährdet werden könnte.

  

Volker Harms

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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