Erbrecht

Idealerweise beginnt die Tätigkeit des Erbrechtsanwalts schon zu Lebzeiten der Person, die etwas zu vererben hat. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit, so dass jede Person die Möglichkeit hat, die eigene Vermögensnachfolge für den Erbfall zu regeln. Zugleich hilft ein rechtlich fundiertes Testament, mögliche Erbstreitigkeiten unter den Nachkommen zu  vermeiden.

Wir beraten Sie individuell unter Berücksichtigung Ihrer familiären Verhältnisse sowie der vorhandenen Vermögenswerte und helfen Ihnen, die Nachlassregelung so zu gestalten, dass Ihre Vorstellungen optimal umgesetzt werden.

Ehegatten haben oft den Wunsch, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden abgesichert sein soll, bevor das Erbe nach dem Tod des Längstlebenden auf die gemeinsamen Kinder übergehen soll. Mit dem gemeinschaftlichen Testament („Berliner Testament“) haben Ehegatten die Möglichkeit, eine solche Regelung zu treffen.

Besteht der Wunsch, einer weiteren Person außerhalb der Erbregelung einen Vermögenswert gesondert zukommen zu lassen, kann zu deren Gunsten ein Vermächtnis ausgesetzt werden. Ebenso hat der/die Testierende die Möglichkeit, seine Vermögensnachfolge z.B. durch Auflagen oder Bedingungen seinen/ihren Vorstellungen entsprechend zu regeln.

Bei einem höheren zu vererbenden Vermögen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Nachlassregelung steueroptimiert erfolgt. Übersteigt der Wert des Erbes den jeweiligen Erbschaftssteuerfreibetrag, ist an den Fiskus die anfallende Erbschaftssteuer abzuführen. In solchen Fällen kann es sich empfehlen, erste Vermögensübertragungen bereits zu Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge vorzunehmen.

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Was bedeutet das? Bei gesetzlicher Erbfolge erben die engsten Verwandten und der Ehepartner in dem vom Gesetz vorgegebenen Umfang. Wer genau mit welchem Erbteil erbt, hängt von den individuellen Familienverhältnissen ab. Nicht selten ergeben sich dabei Rechtsfolgen, die nicht dem Erblasserwillen entsprechen. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft und sind durch diese miteinander verbunden. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft ist entsprechend seinem Erbanteil an der Erbengemeinschaft beteiligt. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass, in aller Regel mit dem Ziel, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.

Erben kann aber auch gefährlich sein. Der Erbe tritt die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Er übernimmt entsprechend seiner Erbquote nicht nur vorhandenes Vermögen, sondern haftet auch für bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers. Sollte der Nachlass überschuldet sein, ist eine Ausschlagung der Erbschaft in Betracht zu ziehen. Dabei ist zu beachten, dass die Ausschlagungsfrist lediglich sechs Wochen beträgt.

Ist ein naher Angehöriger vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen, hat er die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Der Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten ist gesetzlich abschließend geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers – soweit Abkömmlinge nicht vorhanden sind, die Eltern – und der Ehepartner/Lebenspartner des Erblassers. Mit dem Pflichtteilsanspruch wird eine Mindestteilhabe des Berechtigten am Nachlass gewährt, auch wenn der Erblasser andere Personen als Erbe eingesetzt hat. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich der Höhe nach auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist dem Pflichtteilsberechtigten nicht zu entziehen (es sei denn, dieser hat eine besonders schwere, im Gesetz gesondert geregelte Verfehlung gegenüber dem Erblasser begangen). Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, ist es zunächst erforderlich, den Gesamtwert des Nachlasses unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender Aktiva und Passiva zu ermitteln. Der Pflichtteil fällt – anders als der Erbteil – nicht automatisch an und ist explizit gegenüber den Erben geltend zu machen.

Volker Harms

Rechtsanwalt
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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