Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 02.06.2016, 4 O 3/16 (noch nicht rechtskräftig) im VW Abgasskandal einen Händler verurteilt, einen VW Passat gegen (teilweise) Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu nehmen. Da das Fahrzeug teilweise über ein Darlehen finanziert wurde, hat das Gericht gegenüber der finanzierenden Bank festgestellt, dass der Bank aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Zahlungsansprüche mehr zustehen.
Im Jahre 2013 kaufte der Kläger einen VW Passat Variant Comfortline BlueMotion Technologie 1,6 l TDI als Neuwagen bei einem Händler. Den Kaufpreis finanzierte er teilweise über ein Darlehen. Das Fahrzeug ist von dem VW-Skandal betroffen. Im November 2015 forderte der Kläger den Händler auf das Fahrzeug nachzubessern. Nachdem diese Frist verstrichen war, erklärte der Kläger den Rücktritt. Der Händler wies diesen als unbegründet zurück. Der Kläger erhob gegen das Autohaus Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Lüneburg urteilt, dass ein Sachmangel vorliege, da der tatsächliche Ausstoß von Stickoxiden von der vertraglichen Vereinbarung abweiche und setzte eine Nachfrist. Es stellte fest, dass das Kaufrecht auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet sei und gewährte eine Nachbesserungsfrist von 2 Monaten. Das Landgericht Lüneburg stellt die Erheblichkeit der Pflichtverletzung fest. Selbst wenn das Softwareupdate und der Einbau eines Teiles max. 1 Stunde dauere und Kosten in Höhe von ca. 100 € verursache, spräche dies nicht gegen die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Insbesondere sind die Kosten für die Entwicklung des Softwareupdates bei der Frage der Erheblichkeit mit zu berücksichtigen. Der Aufwand für die eigentliche Durchführung könne nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung war ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Es handle sich daher nicht um eine einfache technische Maßnahme. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist nicht als unerheblich anzusehen. Der Händler wurde zur Zahlung verurteilt. Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anrechnen lassen. Da der Kläger das Fahrzeug teils über einen Darlehensvertrag finanziert hatte, stellte das Gericht zudem fest, dass die finanzierende Bank daraus künftig keine Zahlungen mehr herleiten kann.
Nach dem Urteil des Landgerichts München, 23 O 23033/15, sowie dem Erfolg des Klägers vor dem Amtsgericht Lehrte, 13 C 549/16 ist dies ein weiterer Schritt für die VW-Geschädigten in die richtige Richtung. Immer mehr Gerichte erkennen an, dass es sich bei der Manipulation von VW nicht um eine Bagatelle handelt, bei dem die Verbraucher Monate oder noch länger auf eine Nachbesserung warten müssen. Wenn VW derartige Manipulationen vornimmt, muss VW und dessen Händlern auch damit rechnen, dass sich Geschädigte wehren und Recht bekommen.
Auch das Landgericht Krefeld hat in zwei noch nicht rechtskräftigen Urteilen unter den Az. 2 O 83/16 und 2 O 72/16 einen Händler verurteilt, einen Audi A1 bzw. einen Audi A6 gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurück zu nehmen. Ein weiteres Urteil gegen einen Händler im VW Abgasskandal hat das Landgericht Oldenburg, 16 O 790/16 erlassen. Demnach ist ein Geschädigter des VW Abgasskandals berechtigt ist, sein manipuliertes Fahrzeug zurück zu geben. Dafür erhält er den Kaufpreis erstattet gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Denn die Verwendung der Schummelsoftware stellt einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtige. Auch das örtlich zuständige Gericht von VW in Braunschweig, das Landgericht Braunschweig, 4 O 202/16 (noch nicht rechtskräftig) hat einer Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages betreffend eines Skoda Fabia 1,6 Liter TDI stattgegeben. Ein Autohändler muss den Kaufpreis unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückzahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Pkws.
Derzeit häufen sich Urteile gegen Autohändler im VW-Skandal. Rechtsanwalt Hagemann verfügt – basierend auf den positiven Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle, den Urteilen des Landgerichts München I und des Landgerichts Lüneburg, Krefeld, Oldenburg und Braunschwieg sowie des positiven Hinweises des Amtsgericht Lehrte – über eine umfangreiche Urteilssammlung. Die Kanzlei vertritt mehrere Geschädigte und hat bundesweite Klagen eingereicht. Rechtsanwalt Hagemann vertritt auch Aktionäre wegen Schadenersatz im Rahmen des Kapitalmusterverfahrens vor dem Landgericht Braunschweig.