Banken dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Bearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite aufführen. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil beschlossen. Die „nicht rechtmäßig“ erhobenen Gebühren können von betroffenen Unternehmen zurückgefordert werden.

Am 4. Juli 2017 fällte der BGH zwei aktuelle Urteile (Aktenzeichen XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) zum Thema Bearbeitungsgebühren bei Verträgen zwischen Unternehmern. Verträge zwischen Unternehmern können innerhalb gewisser Grenzen weitgehend frei gestaltet werden. Eine solche Grenze hat in einem aktuellen Urteil der BGH gezogen: Bei einem Kreditvertrag mit einem Unternehmer darf eine Bank nicht aufgrund entsprechender Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen.

Zwei Unternehmen verklagten als Kreditnehmer ihre finanzierende Bank auf Rückzahlung einer in den AGB aufgeführten Bearbeitungsgebühr. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich: Eine Klage wurde abgewiesen, der anderen wurde stattgegeben. Der BGH stellte zunächst fest, dass es sich bei den strittigen Gebührenklauseln um Preisnebenabreden handelt, die laut § 307 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen. Dieser Kontrolle, halten gemäß BGH die Klauseln nicht stand, weil sie den Kreditnehmer auf unangemessene Weise benachteiligen. Diese Sichtweise gelte nicht nur für gleichlautende Klauseln bei Verbraucherdarlehensverträgen, sondern auch bei Unternehmenskrediten, da der Schutzzweck des Paragrafen sich auch darauf bezieht, die einseitige Gestaltungsmacht eines Vertragspartners gegenüber einem Unternehmenskunden zu begrenzen. Zwar könne ein erfahrener Unternehmer möglicherweise die Gesamtbelastung aus Bearbeitungsgebühr und Zinsen besser abschätzen als mancher Verbraucher. Dies rechtfertigt nicht, dass eine solche Klausel angemessen ist.

Demnach hat die Bank ihre Kosten aus den laufenden Zinsen zu decken und nicht aus laufzeitunabhängigen Gebühren – dies gilt auch, wenn der Kreditnehmer ein Unternehmer ist. Der Einwand der beklagten Banken, dass aus Einmalzahlungen möglicherweise steuerliche Vorteile für den gewerblichen Kreditnehmer resultieren könnten, wurde vom BGH als unerheblich zurückgewiesen.

Bei der Verjährung gelten laut BGH dieselben Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Urteil vom 28. Oktober 2014, Aktenzeichen XI ZR 348/13). Betroffene Unternehmen können nun mit anwaltlicher Hilfe prüfen, in welchem Umfang in der Vergangenheit entrichtete Kreditbearbeitungsgebühren von der Bank zurückgefordert werden können.

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Jörn Hagemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht im Juli`2017