Mit dem 28. April 2020 sind wichtige Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten.

Die Änderungen dienen zum einen dem Schutz von Radfahrern im Straßenverkehr. Autofahrer, die auf Schutzstreifen für Fahrradfahrer halten, bzw. „in zweiter Reihe“ oder auf Geh- und Radwegen halten oder parken, müssen jetzt mit erhöhten Geldbußen rechnen.
Ebenso müssen Kraftfahrzeuge nunmehr beim Überholen von Radfahrern, Fußgängern oder E-Scootern innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Metern und außerorts von 2,0 Metern einhalten. Bisher sieht die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
Zudem ist ein neues Verkehrsschild eingeführt worden, dass an Engstellen das Überholen generell untersagt, da der erforderliche Mindestabstand dort nicht eingehalten werden kann.

Neben diesen Änderungen zum Schutz der Fahrradfahrer sind jedoch auch die Strafen für Tempoverstöße deutlich verschärft worden.
Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nunmehr innerorts ab 21 km/h (statt bisher 31 km/h) und außerorts bereits ab 26 km/h (statt bisher 41 km/h) mit einem Monat Fahrverbot sanktioniert.
Hinzu kommt, dass Geschwindigkeitsverstöße – sowohl innerorts als auch außerorts – bereits ab einer Überschreitung von 16 km/h (statt bisher 21 km/h) mit einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg sanktioniert werden. Die Gefahr, „Punkte zu sammeln“, steigt damit beträchtlich.

Bei den geringeren Geschwindigkeitsverstößen bis zu 20 km/h Überschreitung sind die Regelsätze für Auto- und Motorradfahrer verdoppelt worden. Konkret bedeutet dies z.B., dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 km/h innerorts mit einer Regelbuße von EUR 50 statt bisher EUR 25 sanktioniert wird.

Eine weitere Änderung ist für den Fall in Kraft getreten, dass derjenige, der keine Rettungsgasse bildet, neben einem Bußgeld von EUR 200 sowie einem Eintrag von 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg auch mit einem Fahrverbot von einem Monat im Grundtatbestand, wenn also keine Behinderung von Rettungskräften vorliegt, belegt wird.
Wer durch eine bereits gebildete Rettungsgasse fährt, verstößt gegen den neu geschaffenen Tatbestand des unberechtigten Befahrens der Rettungsgasse. Der Betreffende wird mit einer Geldbuße von mindestens EUR 240, zwei Punkten sowie einem Fahrverbot von einem Monat bestraft.

Es steht zu erwarten, dass insbesondere die Verschärfungen zu den Geschwindigkeitsverstößen zu einer Zunahme von Fahrverboten sowie zusätzlichen Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg führen werden.